Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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§. 37. 
Die in die technische Hochschule aufgenommenen Studirenden und Zuhörer werden bei 
ihrem Eintritte vom Director auf die Satzungen verpflichtet, von denen ihnen ein Erem 
plar unentgeltlich ausgehändigt wird. 
8. 38. 
Auf Grund der ertheilten Zulassung erhält jeber Studirende und Zuhörer gegen Erlag 
der (durch die Gebührenordnung festgesetzten) Einschreibgeböhr und des Krankenhausbeitrages 
eine Aufnahmskarte, welche zu seiner Legitimation dient und zur Antheilnahme an dem ge- 
sammten Unterrichte der Hochschule, sowie nach Maßgabe der hiefür geltenden Bestimmungen 
zum Besuche einzelner Vorlesungen an der Universität und zur Benützung der wissenschaft- 
lichen Sammlungen des Staates berechtigt. 
Die Einschreibgebühr ist nur bei der ersten Aufnahme in die Hochschule zu entrichten, 
dagegen ist sie von Studirenden und Zuhörern, welche die Hochschule verlassen haben und 
wieder zurückkehren, beim Wiedereintritte auf's Neue zu bezahlen. 
§. 39. 
Als Hospitanten können Universitätsstudenten, Officiere und Männer reiferen Alters, 
soferne ihre Vergangenheit kein Bedenken veranlaßt, vom Director aufgenommen werden. 
Sie sind zur Zahlung der Einschreibgebühr nicht verpflichtet, erhalten statt der Legitimations- 
karte einen Aufnahmsschein und sind den Satzungen für Studirende nicht unterstellt. Da- 
gegen kann ihre Ausschließung vom Unterrichte auf Antrag des betreffenden Fachlehrers oder 
des Directors jederzeit durch das Directorium verfügt werden. 
8. 40. 
Studirende, Zuhörer und Hospitanten haben sich nach Maßgabe der (den Satzungen 
belgegebenen) Inscriptionsordnung für die Vorlesungen, Uebungen und Practica anzumelden 
und hiemit sofort den Erlag der in der Gebührenordnung festgesetzten Unterrichtsgelder und 
Gebühren für Laboratoriumsarbeiten zu verbinden. 
Bei der Inseription ist die Einhaltung der Studienpläne nicht vorgeschrieben, vielmehr 
ist die Wahl der zu hörenden Fächer den Studirenden überlassen; indeß wird von jedem
	        
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