Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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Studirenden, welcher sich zu irgend einer Absolutarialprüfung an der technischen Hochsch ule 
meldet, verlangt, daß er sich auf diejenigen Gegenstände, aus welchen er geprüft werden soll, 
in der vorgeschriebenen Zahl von Semestern an einer Hochschule rechtzeitig inscribirt habe. 
Diese Fächer werden deshalb als obligatorische bezeichnet. 
Ferner ist jeder Studirende verpflichtet, während eines Semesters an Vorlesungen theil- 
zunehmen, welche zusammen in mindestens 12 Wochenstunden gelesen werden, wobei an die 
Stelle von je 2 Vorlesungsstunden je 3 Arbeitsstunden in einem Laboratorium, Uebungs- 
oder Zeichensaale treten können. . - 
8. 41. 
Eine Befreiung von den Unterrichtsgebühren findet nicht statt. Dagegen werden den 
Professoren, Lehrern und Privatdocenten von den sie treffenden Unterrichtsgebühren nur drei 
Viertheile der Gebühren ausgehändigt, aus dem vierten Viertheil aber ein besonderer Stipen- 
dienfond für Stndirende der technischen Hochschule gebildet, aus welchem beim 
Beginne eines jeden Semesters bedürstigen und würdigen, in Bayern beheimatheten Studiren- 
den Stipendien gewährt werden können. 
Das k. Staatsministerium entscheidet über die hierauf gerichteten Vorschläge des Direc- 
toriums nach Maßgabe der verfügbaren Mittel. Zuhörer und Hospitanten sind von dieser 
Begünstigung ausgeschlossen; ausnahmsweise können jedoch mit derartigen Stipendien auch 
solche Zuhörer berücksichtigt werden, welche ein Lehrerseminar mit der ersten Note absolvirt 
haben und sich an der technischen Hochschule für eine Lehramtsprüfung vorbereiten. 
Ein Rückersatz der Unterrichtsgebühren und der Gebühren für Laboratoriums-Arbeiten 
findet in keinem Falle statt. 
Cap. VIII. 
prüfungen und Zeugnise. 
S. 42. 
Die technische Hochschule ertheilt folgende Zeugnisse: 
1. Inseriptionszeugnisse, 
2. Semestralzeugnisse, 
3. Stipendienzeugnisse,
	        
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