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der Verbreitung von Seuchen vorliegt. Das in diesen Fällen anzuwendende Desinfections-
verfahren wird dann besonders vorgeschrieben werden.
5. 15.
(Kwaige weitere Sicherheitsmaßregeln in Fällen einer wirklichen Infection oder des
dringenden Verdachts einer solchen werden nach Maßgabe der für derartige Fälle bestehenden
besonderen Bestimmungen von den zuständigen Staatsministerien, eventuell den k. Regierungen,
Kammern des Innern, und in dringenden Fällen von den zuständigen Polizeibehörden an-
geordnet werden.
Das Reichsgesetz vom 25. Februar 1876, betressend die Beseitigung von Ansteckungs-
stoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen und die in demselben Betreffe erlassene Bekannt-
machung des Reichskanzlers sind nachstehend im Abdrucke angefügt.
München, den 9. Februar 1877.
v. Pfretzschner. v. Pfeufer.
Der Gencral-Secretär:
Dr. v. Prestele.
Abdruck.
(Jr 1133.) Gesetz, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Vichbeförderungen
auf Eisenbahnen. Vom 25. Febrnar 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
S. 1.
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Maul-
thiere, Esel, Rindvieh, Schafe, Zicgen oder Schweine befördert worden sind, nach jedes-
maligem Gebrauche einem Reinigungsverfahren (Desinfektion) zu unterwerfen, welches geeignet
ist, die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe vollständig zu tilgen.
Gleicherweise sind die bei Beförderung der Thiere zum Futtern, Tränken, Befestigen
oder zu sonstigen Zwecken benutzten Geräthschaften zu desinfiziren.