Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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Gegen die vom Directorium oder der allgemeinen Lehrerversammlung ausgesprochenen 
Strafen ist die Beschwerde an das königl. Staatsministerium zulässig; derselben kommt jedoch 
keine aufschiebende Wirkung zu. 
8. 68. 
Die Bestimmung der Strafen für die einzelnen Fälle bleibt der pflichtgetreuen Beur- 
theilung durch die competenten Organe überlassen. 
Wenn auch in der Regel gelindere Strafen den schwereren vorausgehen werden, so sind 
doch jene Organe keineswegs unbedingt an eine bestimmte Stufenfolge gebunden; vielmehr 
kann nach Maßgabe des Vergehens auch schon das erstemal dic höchste Strafe verhängt 
werden, namentlich bei Verurtheilung wegen Verbrechen oder gemeiner Vergehen, dann wegen 
grober Sittenlosigkeit und wegen offener Widersetzlichkeit gegen die Organe der Hochschule. 
S. 59. 
Von sämmtlichen Disciplinarstrafen wird in den Personalacten Vormerk gemacht. 
Die Strafen der Androhung der Entlassung, der Entziehung der Stipendien und der 
Entlassung selbst werden im Abgangszeugniß angeführt und den Eltern oder Vormündern 
von denselben Kenntniß gegeben. 
Die Entlassung kann der zuständigen Polizeibehörde mit Antrag auf Ausweisung des 
Entlassenen, wenn dessen Familie nicht in München ihren Wohnsitz hat und unter Umständen 
der Heimatsbehörde desselben mitgetheilt werden.
	        
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