Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

Ersetz- und erardnungs-giat 
für das 
s 35. 
Muͤnchen, den 18. August 1877. 
Inhalt: 
bekanntmachung vom 7. August 1877, die Posttransporkordnung für das Königreich Bayern vom 1. Januar 
1876 betreffend. — Hofsdienst-Nachricht. 
Bekanntmachung, die Posttransportordnung für das Königreich Bayern vom 
1. Jannar 1876 betr. 
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
Mit Allerhöchster Genehmigung treten in der Positransportordnung für das Königreich 
Bayern (Gesetz= und Verordnungsblatt 1876 Nr. 5) folgende Aenderungen und Ergän- 
zungen ein: 
1) in §. 12 erhält Absatz III folgende Fassung: 
III. Unter Drucksachen sind alle gedruckten, lithographirten, metallographirten, 
photographirten oder sonst auf mechanischem Wege hergestellten, nach ihrem Format 
und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeigneten 
Gegenstände einschließlich gebundener oder brochmter Bücher begriffen, solche Schrift- 
stücke jedoch davon ausgenommen, welche mittelst der Copirmaschine oder mittelst 
Durchdrucks oder mirtelst eines dem Durchrruck ähnlichen Verfahrens gleichviel 
ob dabei eine Schablorr bezuv Matrize zur Lerwendung kommt oder nicht — oder 
mutelst der so##n ten Blindenschrift hergestellt sind. 
7.
	        
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