Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

M 36. 441 
9) In §. 32 ist Absatz IV zu streichen; nach Absatz VI ist einzuschalten: 
VIa. Als Zahlungsverweigerung gilt nur eine deßfallsige Erklärung des 
Adressaten selbst oder dessen Bevollmächtigten. 
VIb. Hatte der Adressat oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten 
Vorzeigung die Einlösung endgiltig verweigert, so unterbleibt die nochmalige Vor- 
zeigung nach Ablauf der siebentägigen Frist. 
Die Absätze VII und VIII erhalten folgende Fassung: 
VII. Verlangt jedoch der Auftraggeber die sofortige Rücksendung nach der 
ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche 
der Vorzeigung, und ist dieß Verlangen auf der Rückseite des Auftrages durch 
die Bemerkung „Sofort zurück“ zu erkennen gegeben, so wird demselben entsprechend 
verfahren. 
VIII. Ebenso unterbleibt die nochmalige Vorzeigung oder ein nochmaliger 
Versuch zur Vorzeigung in dem Falle, wenn von dem Absender auf der Rückseite 
des Auftrages durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ die Weitersendung 
an einen zweiten Adressaten verlangt ist. Die Weitersendung erfolgt unter der 
Adresse des neuen Bestimmungsortes als eingeschriebene Dienstsache. 
10) Nach §. 32 ist einzuschalten: 
8. 32 a. 
Emlolung der Wcchselaccepte bei Postauftrögen. 
I. Die Annahme des Wechsels muß durch den Bezogenen oder dessen Be- 
vollmächtigten auf dem Wechhiel schrifilich geschehen. 
Die Annahme gilt als verweigert, wenn dieselbe nur auf einen Theil der 
Wechselsumme erfolgt, oder wenn der Annahme#rklärung andere Einschränkungen 
beigefügt werden. 
An Sonn= und Feiertagen findet die Vorzeigung von Postaufträgen nicht statt. 
II. Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs Postanstalt un- 
gesäumt an den Auftraggeber in einem Umschi#ag unter Emschreibung zurückgesandt. 
III. Diejenigen Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung von dem Be- 
zogenen oder seinem Bevollmächtigten mit einem schriftlichen Accept oder einer
	        
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