Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

Bei Packetsendungen ist die Entnahme von Postvorschuß vom Absender auch 
auf der zugehörigen Begleitadresse anzugeben. 
14) In §. 88 erhalten die Absätze I und III folgende Fassung: 
I. Fahrpostsendungen an Adressaten, welche sich an einem Postorte nur 
vorübergehend aufhalten, können auf Verlangen des Absenders auch bei der Orts- 
postanstalt in Empfang genommen werden. Dieses Verlangen ist auf der Adresse 
durch die den Bestimmungsort deutlich beizusetzende Erklärung „postlagernd“ zu 
erkennen zu geben. 
III. Ist der Adressat einer solchen Sendung bekannt, so ist demselben bei 
Ablauf der vorbemerkten Fristen von dem Vorliegen der Sendung vor deren Zu- 
rücksendung schriftlich Nachricht zu geben. 
München, den 7. August 1877. 
Dr. von Darenberger, Staaterath. 
Der General-Secretär: 
Dr. von Prestele. 
  
Hofdient--achricht. l. Is. den bisherigen Hoftheater -Oekonomie- 
Seine Majestät der König haben Officianten Johann Trost zum Buchhalter 
durch Allerhöchste Entschließung vom 7. Juli allergnädigst zu befördern geruht. 
 
	        
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