Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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liche im Pensions-Kataster eingetragen und, daß dieses geschehen, im Quittungsbuche selbst 
an treffender Stelle durch den bestellten Katasterbeamten annotirt ist. " 
Das gleiche Verfahren findet statt bei vorkommenden Veränderungen in den Dienst= und 
Einkommen-Verhältnissen der angestellten Pensions-Empfänger, sowie bei deren Entlassung. 
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Ergibt sich der Fall, daß Pensionirung und Aufnahme eines Invaliden in einer Civil- 
stelle oder zu einer Beschäftigung im Civildienste gleichzeitig erfolgen, oder daß ein bereits 
im Civildienste angestellter oder verwendeter Unterofficier 2c. zur Pensionirung gelangt, dann 
hat die General-Militär-Casse das nach Empfang der bezüglichen Pensions-Entscheidung als- 
bald auszufertigende Quittungsbuch der anstellenden Behörde zum Eintrage des Erforder- 
lichen zuzusenden. 
Für die weitere Behandlung findet sodann das in Ziff. 3 oben bemerkte Verfahren statt. 
5. 
Wird durch neue Pensions-Entscheidung die Invaliden-Competenz eines Pensionärs 
verändert, so hat die zahlende Casse nach Empfang gedachter Entscheidung und zwar auf 
Grund derselben die bisherigen, auf dem Titelblatte des Quittungsbuches vorgemerkten Bezüge 
so zu durchstreichen, daß das Durchstrichene leserlich bleibt, und hierauf die neuen Bezüge 
und deren Feststellungs-Datum beizusetzen. 
Auswärtigen Cassen gehen die bezüglichen Mittheilungen von der General-Militär-Casse zu. 
Bei Veränderung der Invaliden-Competenz in Folge Neuregulirung (conf. Ziff. 3 oben) 
wird die Richtigstellung der Bezüge auf dem Titelblatte des Quittungsbuches in der vorbe- 
zeichneten Weise durch die General-Militär-Casse vollzogen. 
Für die richtige Beisetzung der neuen Competenzen bleibt der vollziehende Cassenbeamte 
verantwortlich. 
6. 
Nach Einführung der Quittungsbücher ist der rechnungsmäßige Nachweis über 
die gezahlten Invaliden - Pensionen der Unterclassen nicht mehr durch Quittungen der Pen- 
sionäre, sondern erst am Jahresschlusse durch die Zahlungs-Defignation zu führen, zu welchem 
Zwecke die einschlägige Designation bei der Zahlung für April jedes Jahres aus dem Quit-
	        
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