Geseh= und Perordnungs- gut
für das
Königreich Vayern.
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München, den 4. September 1877.
Inhalt:
VBekanntmachung vom 29. August 1877, den Niederlassungsrertrag zwischen dem Demschen Reiche und der Schweiz
ketr. — Königlich Allerhöchste Cenehmigung zur Annahme einer fremden Decoration.
Bekanmntmachung, den Niederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der
Schweiz betreffend.
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern.
Nachdem der Niederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 27. April 1876 (Reichsgesetzblatt von 1877 S. 3) am
1. Januar d. Is. in Wirksamkeit getreten ist, hat sich das Bedürfniß gezeigt, im beider-
seitigen Einvernehmen festzustellen, welche Verträge und Uebereinkommen zwischen einzelnen
Deutschen Staaten und der Schweiz über solche Gegenstände, auf welche sich der Nieder-
lassungsvertrag erstreckt, nunmehr für aufgehoben zu erachten sind Es hat daher nach vor-
gängigem Benehmen mit den einzelnen Bundesregierungen ein Erklärungsaustausch zwischen
dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft stattgefunden, durch welchen
die einzelnen hier in Betracht kommenden, durch den Niederlassungsvertrag vom 27. April
v. Is. außer Kraft getretenen früheren Verträge und Uebereinkommen constatirt worden sind.
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