Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

K 4. 35 
Gegenden unbedenrlich, sowie in den Fällen des §. 3 Absatz 2 des Gesetzes darüber, daß die 
dort angegebenen Voraussetzungen vorhanden find. 
Die Verpflichtung zur Beseitigung von Streumaterialien, Dünger 2c., sowie zur Reinigung 
der Wagen und Geräthschaften mit Wasser nach jedesmaligem Gebrauche (siehe unten II. 4 
Absatz 1 und 1I. 5) bleibt jedoch auch dann bestehen, wenn Ausnahmen von einer eigentlichen 
Desinfizirung der Wagen und Geräthschaften zugelassen werden. Bei Wagen, deren Ein- 
richtung eine Reinigung mittelst Wassers nicht gestattet (gepolsterte Wagen u. s. w.), ist die 
Reinigung in anderer genügender Weise zu bewirken. 
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11. Zu §. 4. 
Für die von den Landesregierungen zu erlassenden näheren Bestimmungen über das 
anzuordnende Verfahren, über Ort und Zeit der zu bewirkenden Desinfektionen, sowie über 
die Höhe der zu erhebenden Gebühren sind nachstehende Normen maßgebend: 
1. Kein der Desinfektion unterliegender leerer Wagen darf vor Beendigung der 
Desinfektion in irgend eine Benutzung genommen werden. Auf einer an dem Wagen 
befesrigten Tafel oder in anderer augenfälliger Weise ist mit einer deutlichen Inschrift zu 
vermerken, daß der Wagen zu desinfiziren ist. Der Vermerk ist nach erfolgter Desinfek- 
tion zu entfernen. 
2. Insoweit nicht Ausnahmen für den Verkehr mit dem Auslande zugelassen werden 
(I. 1), ist Fürsorge zu treffen, daß Eisenbahnwagen, welche zur Beförderung einer der im §. 1 
des Gesetzes bezeichneten Thierarten nach dem Auslande gedient haben, nach der Entladung 
behufs Vornahme der Desinfektion nach derjenigen inländischen Grenzstation zurückgelangen, 
über welche sie ausgegangen sind. 
3. Die Desinfektion ist an dem Orte der Entladung (Ab= oder Umladung) alsbald nach 
Entleerung der Wagen — im Verkehr mit dem Auslande an der Station des Wiederein- 
ganges alsbald nach Ankunft der Wagen — und zwar längstens binnen 24 Stunden zu 
bewirken. 
Im Interresse einer zweckmäßigen Ausführung und wirksamen Kontrole kann jedoch 
die Vornahme der Desinfektion auf Anordnung oder mit Genehmigung der Landesregierung 
an einzelnen Stationen (Desinfektionsstationen) centralifirt werden. In solchen Fällen ist für 
jede Eisenbahnstation eine bestimmte Desinfektionsstation ein für alle Mal zu bezeichnen und 
die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher die entladenen Wagen dorthin geschafft und desin- 
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