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Gegenden unbedenrlich, sowie in den Fällen des §. 3 Absatz 2 des Gesetzes darüber, daß die
dort angegebenen Voraussetzungen vorhanden find.
Die Verpflichtung zur Beseitigung von Streumaterialien, Dünger 2c., sowie zur Reinigung
der Wagen und Geräthschaften mit Wasser nach jedesmaligem Gebrauche (siehe unten II. 4
Absatz 1 und 1I. 5) bleibt jedoch auch dann bestehen, wenn Ausnahmen von einer eigentlichen
Desinfizirung der Wagen und Geräthschaften zugelassen werden. Bei Wagen, deren Ein-
richtung eine Reinigung mittelst Wassers nicht gestattet (gepolsterte Wagen u. s. w.), ist die
Reinigung in anderer genügender Weise zu bewirken.
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11. Zu §. 4.
Für die von den Landesregierungen zu erlassenden näheren Bestimmungen über das
anzuordnende Verfahren, über Ort und Zeit der zu bewirkenden Desinfektionen, sowie über
die Höhe der zu erhebenden Gebühren sind nachstehende Normen maßgebend:
1. Kein der Desinfektion unterliegender leerer Wagen darf vor Beendigung der
Desinfektion in irgend eine Benutzung genommen werden. Auf einer an dem Wagen
befesrigten Tafel oder in anderer augenfälliger Weise ist mit einer deutlichen Inschrift zu
vermerken, daß der Wagen zu desinfiziren ist. Der Vermerk ist nach erfolgter Desinfek-
tion zu entfernen.
2. Insoweit nicht Ausnahmen für den Verkehr mit dem Auslande zugelassen werden
(I. 1), ist Fürsorge zu treffen, daß Eisenbahnwagen, welche zur Beförderung einer der im §. 1
des Gesetzes bezeichneten Thierarten nach dem Auslande gedient haben, nach der Entladung
behufs Vornahme der Desinfektion nach derjenigen inländischen Grenzstation zurückgelangen,
über welche sie ausgegangen sind.
3. Die Desinfektion ist an dem Orte der Entladung (Ab= oder Umladung) alsbald nach
Entleerung der Wagen — im Verkehr mit dem Auslande an der Station des Wiederein-
ganges alsbald nach Ankunft der Wagen — und zwar längstens binnen 24 Stunden zu
bewirken.
Im Interresse einer zweckmäßigen Ausführung und wirksamen Kontrole kann jedoch
die Vornahme der Desinfektion auf Anordnung oder mit Genehmigung der Landesregierung
an einzelnen Stationen (Desinfektionsstationen) centralifirt werden. In solchen Fällen ist für
jede Eisenbahnstation eine bestimmte Desinfektionsstation ein für alle Mal zu bezeichnen und
die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher die entladenen Wagen dorthin geschafft und desin-
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