Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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Von Vereinbarungen, welche zwischen Bayern und der Schweiz oder einzelnen Kantonen 
derselben bestanden haben, sind hiebei die folgenden als nunmehr außer Kraft ge- 
treten ausdrücklich bezeichnet worden: 
1) Das zwischen Bayern und einer Anzahl von Schweizer Kantonen im Jahre 1862 
getroffene Uebereinkommen wegen gegenseitiger Verpflegung von Erkrankten und Be- 
erdigung von Verstorbenen (Bekanntmachung des unterfertigten k. Staatsministeriums 
vom 1. September 1862, Regierungsblatt S. 2175 ff.); 
2) die Uebereinkunft zwischen Bayern und der Schweiz vom 26. November 9. December 
1858, betreffend die Entrichtung eines Militärpflichtersatzes in der Schweiz von An- 
gehörigen fremder Staaten (Bekanntmachung des unterfertigten k. Staatsministeriums 
vom 9. December 1858, Negierungsblatt S. 1553 ff.), welche Uebereinkunft schon 
durch die Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz vom 
11.28. October 1875 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 784) als außer 
Geltung getreten zu betrachten ist; endlich 
3) das im Jahre 1854 zwischen Bayern und einer Anzahl von Schweizer Kantonen 
getroffene Uebereinkommen wegen gegenseitiger Befreiung der Handelsreisenden von der 
Patentsteuer, bezüglich dessen übrigens beizufügen ist, daß dasselbe bereits durch die 
Bestimmung von Art. 9 des Handelsvertrages zwischen dem Zollvereine und der 
Schweiz vom 13. Mai 1869 ersetzt und in Folge dessen außer Kraft getreten ist. 
Vorstehendes wird hiemit öffentlich bekannt gemacht. 
München, den 29. August 1877. 
Staatsralh von Darenberger. 
Der General-Secretär: 
Dr. von Prestele. 
  
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme einer fremden Vecoration. 
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm 
25. August lfd. Is. dem königlich bayerischen 
außerordentlichen Gesandten und bevollmäch- 
tigten Minister am königlich preußischen Hofe, 
Gideon von Rudhart, die Bewilligung 
zur Annahme und zum Tragen des ihm von 
dem Präsidenten der französischen Republik 
verliehenen Commandeurkreuzes des Ordens 
der Ehrenlegion zu ertheilen.
	        
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