Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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der Dimensionen der Mauern, Balken, Sparren, Säulen, Pfosten, Durchzüge, 
der Häng- und Sprengwerke, dann der Form und Weite und des Zuges der 
Kamine, sowie deren Höhe über die Dachung, dann bei außergewöhnlichen Con- 
structionen entsprechende Detailzeichnungen; 
4) die Angabe des Bau= und Eindeckungsmaterials; 
5) die Angabe der schichtenweisen Beschaffenheit des Baugrundes von der Bodenober= 
fläche bis mindestens zum Fundamente der Grundmauer, wenn thunlich bis zum 
Grundwasserspiegel; 
6) die Lage der Brunnenschachte, der gemauerten Gruben und Kanäle und der übrigen 
im 8. 6 Abs. 1 bezeichneten baulichen Anlagen; 
7) die Fagade des Baues von der Straßenseite und bei offener Bauweise auch die 
Seitensacaden; 
b) bei Hauptreparaturen oder Hauptänderungen an bestehenden 
Bauten: 
Die Detailzeichnung des betreffenden Baubestandtheiles und zwar wie derselbe zur Zeit 
ist und wie er werden soll, sowie derjenigen der vorbezeichneten Vorlagen, welche 
zur Beurtheilung des Unternehmens nothwendig sind. 
Bei diesen Plänen, welchen auf Verlangen der Baupolizeibehörde auch das betreffende 
Steuerdetailblatt beizugeben ist, sind folgende Maße einzuhalten: 
bei den Situationsplänen .. . . . 1 zu 600, 
bei den Grundriß-, r und * .. . . . 1 zu 100, 
bei den Detailplänen. .. .. . . . 1zu 50. 
§. 9. 
Bei Bauführungen, welche wie z. B. Bauten auf Kosten der Civilliste, des Staats- 
ärars 2c. nach den desfalls bestehenden besonderen Vorschriften einer höheren technischen Prü- 
fung unterliegen, sind der Baupolizeibehörde die Entwürfe zur Erinnerung in Bezug auf 
Baulinien, Niveau und sonstige bau= und gesundheitspolizeiliche Verhältnisse mitzutheilen. 
8. 10. 
Die Verpflichtung zur Einhaltung des offenen (Pavillon-) Bausystems bemißt sich nach
	        
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