Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

468 
g. 15. 
Die Stärke der Umfassungs= und Tragmauern der Gebäude ist vorbehaltlich weiter- 
gehender, durch den Zweck oder die besondere Beschaffenheit eines Gebäudes gerechtfertigten 
Anforderungen, nach folgenden Grundsätzen zu bemessen: 
2) 
Die Umfassungsmauern von Wohngebäuden müssen im obersten Stockwerke eine 
Stärke von mindestens 0,45 m. erhalten und ist dieses Minimalmaß bei Anwendung 
von Bruchsteinen nur unter der Voraussetzung zuläßig, daß dieselben lagerhaft sind 
und die Herstellung eines schichtenmäßigen Gemäuers in entsprechendem Verband 
ermöglichen. 
Ausnahmsweise ist an einzelnen, nicht zur Bewohnung bestimmten Gebäudetheilen 
oder Anbauten, wenn sie massiv hergestellt werden, im obersten Stockwerk eine Stärke 
von 0,30 m. bei Ziegel= und Quadersteinen zuläßig, während bei Bruchsteinen auch 
hier die Minimalstärke von 0,45 m. einzuhalten ist. 
Die beiden letzteren Dimensionen haben bei allen übrigen nicht zum Bewohnen 
bestimmten Gebäuden die Regel zu bilden. 
b) Die zum Tragen des Gebälkes bestimmten Zwischenmauern müssen, wenn die Balken 
e) 
4) 
3,50 m. und darüber freiliegen sollen, eine Stärke von mindestens 0,3 m. bei Ziegeln 
oder Quadern und von 0,45 m. bei Bruchsteinen erhalten. 
Bei Wohngebäuden, welche lediglich aus einem Erdgeschoß bestehen, darf bei Ver- 
wendung von Ziegeln oder Quadern die Mauerstärke auf 0,3 m. abgemindert werden, 
während Bruchsteinmauern auch in diesem Falle 0,45 m. stark ausgeführt werden 
müssen. 
Für die zum Tragen des Gebälkes bestimmten Zwischenmauern in solchen Ge- 
bäuden kann die Stärke bei einer freien Lage des Gebälkes von 4,50 m. und da- 
runter auf mindestens 0,145 m. bei Ziegeln und auf mindestens 0,22 m. bei Quadern 
vermindert werden, wogegen auch in diesem Falle bei Bruchsteinen die Stärke von 
0,45 m. eingehalten werden muß. 
Soll ein Gebäude zu.ebener Erde massiv und in den oberen Stockwerken aus Riegel- 
werk ausgeführt werden, so wird gestattet, die Umfassungsmauern 0,3 m. beziehungs- 
weise 0,45 m. stark herzustellen, wenn nur ein Stockwerk aus Riegelwänden darauf 
zu stehen kommt; bei mehreren Stockwerken aus Riegelwänden müssen dagegen die 
Umfassungsmauern 0,45 m. Stärke erhalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.