Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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feuerfesten Materials der Dacheindeckung an die Kaminmauer unterhalb der Schieferbekleidung 
des Kamins. 
8. 24. 
Die innere Weite der besteigbaren Kamine muß wenigstens 0,50 m. im Quadrate betragen. 
F. 25. 
Bei Anwendung nicht besteigbarer Kamine sind noch nachstehende besondere Vorschriften 
zu beachten: 
1) solche Kamine müssen eine Lichtweite von nicht unter O,15 m. und nicht über 0,30 m. 
je nach der Stärke und Zahl der einmündenden Feuerungen erhalten; 
2) metallene Rauchrohre müssen, wo es die Feuersicherheit erfordert, in einem Abstande 
von 0,03 m. mit einem Eisenblechrohre umgeben und die Zwischenräume mit Asche, 
Cement, Sand und dergleichen ausgefüllt werden; 
3) die Stärke der Kaminmauern darf bei Ziegelmaterial nicht unter 0,14 m., jene der 
Zungen nicht unter 0,10 m. sein; 
4) in der Regel sind solche Kamine an Mauerwerk zu stellen; wo sie freistehen, müssen 
sie mit Strebepfeilern versehen oder durch Eisenwerk mit massiven Mauern verbunden 
werden, wenn der freistehende Theil des Kamins das Zehnfache der untern äußern 
Stärke übersteigt; 
5) die Putzöffnungen der Kamine müssen mit genau schließenden, versperrbaren Doppel= 
thürchen aus Eisenblech geschlossen werden; 
6) der unter diesen Putzöffnungen befindliche Bretterboden muß auf 0,45 m. Entfernung 
mit Metall belegt werden; 
7) zwischen je zwei Putzöffnungen darf die Form und Weite der Kamine nicht geändert 
werden. 
8. 26. 
Werden Rauchrohre an Decken oder hölzernen Wänden oder durch dieselben in die 
Kamine geleitet, so müssen sie 0,15 m. vom Holzwerk entfernt gehalten, beziehungsweise die 
Oeffnungen in letzterem müssen in einem Umkreis von 0,45 m. mit feuerfestem Material 
geschlossen werden.
	        
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