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§. 27.
Offene Feuerstälten dürsen nur an massiven Mauern angebaut werden und müssen,
wenigstens soweit Funken und Flammen reichen, mit feuersicherem Boden umgeben und mit
Rauchkutten versehen sein, soferne sie nicht eingewölbt sind.
§. 28.
Zimmeröfen und geschlossene Herde dürsen nicht auf hölzerne Gestelle aufgesetzt werden.
Wenn sie auf Bretterboden oder Balkenlagen zu stehen kommen, müssen sie gemauerte
Sockel oder eiserne, auf einer Pflasterung oder auf Stein= oder Metallplatten ruhende
Gestelle haben.
. 29.
Werden Zimmeröfen oder geschlossene Herde in Näumen mit Fach= oder Riegelwänden
oder mit Wänden aus verputztem Lattenwerk errichtet, so müssen diese Wände in der Rich-
tung gegen die Heizöffnungen auf 0,9 m., nach allen übrigen Richtungen aber auf mindestens
0,15 m. Entfernung von den Enden der Oefen= oder Herdseiten an gerechnet, durch massives
Mauerwerk ersetzt werden.
S. 30.
Die Heiz= und Aschenabfallössnungen der Oefen und Herde müssen durch metallene, gut
schließende Thürchen, die Vorgelegeöffnungen der Kamine unter allen Umständen mit wohl-
verschließbaren, eisenblechenen Thüren abgeschlossen sein.
Der Boden vor den Heiz= und Aschenabfallöffnungen muß gepflastert oder mit Metall
belegt oder sonstwie feuersicher sein.
8. 31.
Die Heizung darf keine Gefahr für die Gesundheit bieten.
Die Anbringung von Sperrklappen in den Rauchabzugsrohren, welche einen Zimmer-
ofen mit einem Kamine verbinden, ist verboten. Die Vorrichtungen zur Regulirung des
Zuges sind lediglich an den Heizthüren anzubringen.
8. 32.
Backöfen innerhalb der Wohn= oder Nebengebäude oder in einer Entfernung von weniger
als 9,0 m. von anderen Baulichkeiten dürfen in der Regel nur zwischen massiven Mauern,
in gepflasterten und gewölbten Räumen errichtet werden.