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Von dem Erfordernisse gewölbter Räume kann je nach der Größe, dem Zwecke und
der Einrichtung der Backösen Umgang genommen werden, wenn hiedurch die Feuersicherheit
nicht beeinträchtigt wird.
Bei einer Entfernung von 9,0 m. und darüber von anderen Baulichkeiten müssen sie
feuersicher hergestellt sein und vorschriftsmäßige Kamine und Vorgewölbe erhalten.
Räucherkammern sind auf feuerfester Unterlage an Wänden und Decken massiv auszu-
führen und die Oeffnungen mit metallenen Thüren dicht zu schließen.
Kommen die Näucherkammern auf den Dachraum zu stehen, so müssen Doppelthüren
von Metall an den Eingängen dieser Kammern angebracht werden.
F. 33.
Neu anzulegende Malzdörren müssen mit gut fundirten Mauern in einer Stärke von
mindestens 0,3 m. bei Ziegeln oder Quadern und 0,15 m bei Bruchsteinen umgeben und
gewölbt werden.
Die Heizrohre und Heizkanäle der Malzdörren müssen spitz zulaufende Schutzdächer er-
halten und der Raum, in welchem sich jene befinden, ist mit einem feuerfesten Pflaster zu
versehen.
Sämmtliche Oeffnungen in der Umfassung des Dörr-Raumes müssen steinerne Wandungen
und eiserne Verschlüsse erhalten.
Der Dunstkamin darf nur in Stein oder Metall ausgeführt werden und ist mit ciner
selbstschließenden metallenen Klappe zu versehen.
6. Von der höhe der Gebände und deren Abtheilung in Stochwerke.
8. 34.
Die Gebäude on den Baulinien sowohl als abseits von denselben dürfen nur eine solche
Höhe erhalten, daß mit NRücksicht auf die anliegenden Straßen, freien Plätze, Hofräume
u. dergl. keine Gefährdung der Gesundheit zu befürchten ist und die Anwendung der Feuer-
löschgeräthschaften gesichert erscheint; insbesondere darf die Höhe der Privatgebäude an einer
Straße, sie mögen neu errichtet oder durch Stockwerkaufsetzung erhöht werden, die Breite
der Straße mit Einschluß der Trottoire nicht überschreiten und wird die Maximalhöhe eines
Privatgebäudes auf vier Stockwerke über dem Erdgeschoß einschließlich etwaiger Zwischen-