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8. Von den Kellerwohnungen.
g8. 43.
Neue Kellerwohnungen dürfen nur bei günstigen Boden-Verhältnissen in solchen Straßen,
in denen die Höhe der Gebäude die Straßenbreite nicht überschreitet und nur unter der Voraus-
setzung gestattet werden, daß
1) deren Fußböden mindestens 0,45 m. über den höchsten Wasserstand zu liegen kommen;
2) die Wohnräume eine Höhe von mindestens 2,60 m erhalten;
3) die Decken wenigstens 1,46 m., die Fensterbrüstungen aber wenigstens 0,30 m. über
dem Niveau des anstoßenden Grundes angebracht werden;
4) die Mauern bei Lehmboden oder lehmhaltigem Sandboden durch äußere Isolirungs-
mauern gegen das Eindringen der Feuchtigkeit geschützt und die Fußböden auf eine
0,15 m. hohe Betonschichte, oder ein doppeltes in Cementmörtel gemauertes Backstein-
pflaster gelegt, endlich
5) für guten Abfluß des Regenwassers und der Hauswässer vom Gebäude gesorgt ist.
Die nämlichen Bestimmungen gelten für Küchen, Arbeits= und Wirthschafts-Räume im
Souterrain.
9. Von den Dachwohnungen.
S. 44.
Dachwohnungen oder einzelne heizbare Lokale im Dachraume sind nur in Gebäuden von
nicht mehr als drei Stockwerken über dem Erdgeschoß und nur unter folgenden Bedingungen
zläßig:
1) die lichte Höhe solcher Räume muß wenigstens 2,6 m betragen und zwar mindestens
für die Hälfte der Fußbodenfläche jeder einzelnen Räumlichkeit;
2) die einzelnen heizbaren Locale, sowie die sämmtlichen, eine Dachwohnung blldenden
Räume müssen von gehörig fundirten, massiven oder doch ausgemauerten Fach= oder
Riegelwerkwänden umschlossen sein; Scheidewände aus verputztem Lattenwerk sind nur
zuläßig, wenn die Herstellung vorschriftsmäßiger Scheidewände nach der Besonderheit
des Falles nicht thunlich ist; 6
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