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12. Von den Bauten ohne Fenerstälten.
S. 51.
Bei Bauten ohne Feuerstätten, welche zur Lagerung größerer Quantitäten leicht ent-
zündlichen oder schwer zu löschenden Materials bestimmt sind, hat die Bauführung nach den
Vorschriften des §. 48 zu geschehen.
Es kann aber nach Umständen auch eine allseitig freie Lage solcher Bauten, ihre Iso-
lirung von anderen Gebäuden jeder Art durch Brandmauern, die Einwölbung im Innern,
dann ein Stiegenwerk und Thür= und Fensterverschluß von feuersicherem Material ange-
ordnet werden.
Andererselts kann bei minderer Gefährlichkeit gestattet werden, derartige Gebäude blos
im Erdgeschoß massiv, in den oberen Stockwerken dagegen mit ausgemauertem Fach= oder
Riegelwerk und nach Umständen selbst im Erdgeschoß mit ausgemauertem Fach= oder Riegel-
werk auf gemauertem Sockel herzustellen,
§. 52.
Bei Bauten ohne Feuerungsanlagen, welche nicht zur Lagerung größerer Quantitäten
leicht entzündlichen oder schwer zu löschenden Materials bestimmt sind, dürfen die im §. 51
Abs. 3 erwähnten Erleichterungen und nach Umständen auch Umfassungen aus ausgemauertem
oder gestücktem und verputztem Fach= oder Riegelwerk auf gemauertem Sockel gestattet werden.
Stoßen solche Bauten an Gebäude mit Feuerstätten, so müssen sie durch eine Brand-
mauer von denselben getrennt werden.
§F. 53.
Liegen die im §F. 52 Abs. 1 bezeichneten Baulichkeiten allseitig von fremden Gebäuden
mindestens 9,0 m. entfernt, so darf deren Herstellung auch mit Holzwänden auf gemauertem
Sockel gestattet werden. «-
8. 54.
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schaftlice Zwecke, sowie fü zubenschläge und derartige gerigsügige Banmerke für nirch.
kenn die Ansführung aui r elustcige Remisen unb Hol ßüllen, welche nich esolirt fehen
g auch in Holz gestattet werden, wenn die Bauwer#e der vorbezeichneten