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Dung- und Versitzgruben mussen unter allen Umständen mindestens 1 m. von den
Umfassungsmauern bewohnter Gebäude entfernt hergestellt und erstere überdieß so angelegt
werden, daß ihr etwaiger Ueberlauf sich nicht dem Wohnhause nähert.
6. Besondere Bestimmungen.
I. Von der Bauführung in Städten und in Märkten mit geschlossener
Bauweise.
1. Von den Bauten an der Baulinie.
8. 61.
An die Baulinie sollen in der Regel nur Hauptgebäude gestellt werden; wegen beson-
derer Verhälnisse kann die Stellung von Nebengehäuden an die Baulinie gestattet werden;
in diesem Falle hat jedoch die Bauweise mit Rücksicht auf die Bestimmung jener Gebäude
mit der Bauweise der Umgebung möglichst übereinzustimmen.
2. Von der göhe der Wohn- und Arbeitsräume und von den Fenstern in den
verschiedenen Gelassen.
§F. 62.
Die lichte Höhe der Wohn= oder Arbeitsräume bei Neubauten, neuen An= und Auf-
bauten, sowie beim Umbau bestehender Gebäude darf keinenfalls weniger als 2,75 m. betragen
und muß wenigstens bei Neubauten jedes Wohn= und Schlafgemach, sowie jede Küche und
jeder Abtritt mindestens ein unmittelbar in's Freie gehendes Fenster haben.
3. Von den Creppen.
8. 63.
Die Näume, in welche hölzerne Haupttreppen in Wohngebäuden zu stehen kommen,
müssen mit massiven Mauern von mindestens 0,30 m. Stärke umgeben und von den Speichern
nach §. 37 Abs. 2 und 3 getrennt, die Treppen aber von unten mit einer verputzten Decke
verseher werden.