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meinen maßgebend, jedoch kann von den Bestimmungen der 8§§. 45, 46, 64, 65 und 66
insoweit Umgang genommen werden, als dies mit Rücksicht auf die Baulinie und die Feuer-
sicherheit nach den örtlichen Verhältnissen von der Baupolizeibehörde für zuläßig erachtet
wird; nebstdem können die in Nachstehendem aufgeführten Erleichterungen eintreten.
2. Von den Umfassungswänden der Wohngebäude, dann von der Höhe und den Feustern
« der Wohn- und Arbeitsräume.
§. 70.
In Märkten mit nicht geschlossener Bauweise und auf dem Lande brauchen nur die Um-
fassungswände des Erdgeschosses der Wohngebäude massio hergestellt zu werden, während die
oberen Stockwerke auch mit Umfassungswänden von ausgemauertem Fach= oder Riegelwerk
ausgeführt werden dürfen.
§. 71.
In Dörfern mit nicht geschlossener Bauweise, in Weilern und Einöden kann überdieß
nach Umständen gestattet werden, daß die Umfassungswände des Erdgeschosses auf 0,8 m.
hohem Mauersockel von ausgemauertem Fach= oder Riegelwerk, und wenn solche Gebäude nur
im Erdgeschosse Wohnräume erhalten, ober diesen auch in gestücktem und verputztem Fach-
oder Riegelwerk ausgeführt werden.
Sind in nicht geschlossen gebauten Dörfern, in Weilern und Einöden Wohngebäude,
die blos zu ebener Erde Wohnräume enthalten, von anderen Gebäuden wenigstens 9,0 m.
entfernt, so dürfen die Wände ober den Wohnräumen auch als Blockwände mit oder ohne
Verschalung, Verschindelung oder Verschieferung hergestellt werden.
§. 72.
Die lichte Höhe der Wohn= und Arbeitsräume bei Neubauten darf keinesfalls weniger
als 2,6 m. betragen und muß jeder dieser Räume mindestens ein unmittelbar in's Freie
gehendes Fenster haben.
3. Von den Creppen.
§. 73.
Hölzerne Treppen in Wohngebäuden müssen in Märkten mit nicht geschlossener Bau-