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für alle Stationen im Bereiche einer und derselben Eisenbahnverwaltung in gleicher Höhe
und zwar in Einem Satze lediglich für den Wagen festzusetzen.
10. Die Eisenbahnverwaltungen haben dafür zu sorgen, daß die Arbeiten, welche zur
Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen innerhalb ihres Geschäftsbereiches
vorzunehmen sind, unter verantwortlicher Aufsicht ausgeführt werden.
11. Die Eisenbahn-Aufsichtsbehörden haben im Einvernehmen mit den Veterinär-
Polizeibehörden Kontroleinrichtungen zu treffen, welche geeignet sind, die strenge Durchführung
des Gesetzes und der zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften überall sicherzustellen.
Berlin, den 6. Mai 1876.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
En.
AKäniglich Allerhöchste Genehmigung zur Carl Stehle in München die Bewilligung
Annahme einer fremden Vecoration. zur Annahme und zum Tragen des ihm von
Seiner Hoheit dem Herzoge von Sachsen-
Seine Majestät der König haben Coburg und Gotha verliehenen Ritterkreuzes
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm I. Classe des herzoglich Sachsen-Ernestinischen
6. Februar l. Is. dem k. Hoftheater-Inspector Haus-Ordens zu ertheilen.