Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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ligten zu versuchen, bei deren Erfolglosigkeit den baupolizeilichen Bescheid zu ertheilen, für 
Austragung jener Einsprüche aber den Rechtsweg vorzubehalten. 
§. 9. 
Bei allen Baugesuchen, bei welchen es sich um sanitätische Fragen handelt, ist vor der 
Sachbescheidung das Gutachten der einschlägigen Medicinalbehörde emzuholen. 
§. 92. 
Bei Genehmigung der Baugesuche müssen die allenfalls veranlaßten besonderen Anord- 
nungen nicht blos durch deutliche Einzeichnung in die Pläne, sondern auch durch ausdrückliche 
Aufnahme in die Ausfertigung der Genehmigung dem Baunnternehmer kundgegeben werden. 
Sind vom Planrevisor auf dem Bauplane Erinnerungen vorgetragen, so kann auf die- 
selben in der Ausfertigung der Genehmigung Bezug genommen werden. 
In dem Beschlusse, durch welchen der Plan genehmigt wird, ist außerdem noch aus- 
drücklich zu bemerken, daß bei der Bau-Ausführung die Vorschriften der allgemeinen Bau- 
Ordnung eingehalten werden müssen. 
8. 93. 
Erst wenn die Bescheidung eines Baugesuches rechtskräftig ist, darf mit den Bauarbeiten, 
zu denen auch die Herstellung der Baugruben zu rechnen ist, begonnen werden. 
Zu diesem Ende hat die Ortspolizeibehörde unter Zuziehung des Bauunternehmers und 
seines Werkmeisters für die Aussteckung der Baulinie zu sorgen; wenn besondere Umstände 
es erfordern, kann die Ortspolizeibehörde auch den im §. 87 bezeichneten Sachperständigen 
beiziehen. 
§. 94. 
Die Orts= und Districtspolizeibehörden haben die Einhaltung der Baulinien und der 
Bestimmungen über das Niveau, sodann bel Privatgebäuden den Vollzug der baupolizeilichen 
Vorschriften und Anordnungen zu überwachen und ist zu diesem Behuf binnen acht Tagen 
nach Vollendung elnes jeden Neubaues, worunter auch alle An-, Auf= und Wlederaufbauten 
zu verstehen sind, durch die Ortspolizeibehörde der Districtspolizeibehörde Anzeige zu erstatten, 
damit die plangemäße Bauführung durch den im §. 87 bezeichneten Sachverständigen contro- 
lirt und je nach dem Ergebnisse weitere Versügung getroffen werden kann.
	        
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