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3) Die Einfuhr aller thierischen Theile in frischem Zustande, welche von Wiederkäuern
der unter Ziff. 1 und 2 bezeichneten Art stammen, ist verboten.
Ausgenommen von diesem Verbote ist der Verkehr mit Butter, Milch
und Käse.
Ebenso fallen vollkommen trockene oder gesalzene Häute und Därme, Wolle,
Haare, Borsten, geschmolzener Talg in Fässern und Wannen, sowie auch vollkommen
lufttrockene, von thierischen Weichtheilen befreite Knochen, Hörner und Klauen nicht
unter jenes Verbot; hinsichtlich dieser Producte hat sich vielmehr die Controle am
Eintrittsorte lediglich auf die Feststellung der Identität und der vorschriftsmäßigen
Beschaffenheit der einzuführenden Gegenstände zu erstrecken.
4) Vorstehende Bestimmungen über die Einfuhr gelten auch für die Durchfuhr.
5) Für Zuwiderhandlungen sind die unter Ziffer III der erwähnten Bekanntmachung
vom 8. August 1873 desfalls getroffenen Anordnungen maßgebend.
6) Die zur Ausführung obiger Vorschriften etwa weiter erforderlichen Anordnungen
sind von den k. Regierungen, Kammern des Innern, zu erlassen.
7) Hinsichtlich der Ein= und Durchfuhr aus den seuchefreien Kronländern Oesterreich-
Ungarn's verbleibt es bei den zur Zeit maßgebenden Bestimmungen der mehr-
erwähnten Bekanntmachung vom 8. August 1873, sowie der Bekanntmachung vom
14. Mai 1876 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 339).
München, den 12. September 1877.
v. Dillis, Staatsrath.
Der Generalsecretär:
An dessen Statt:
Manz, Regierungsrath.