ct-#und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
T
München, den 9. Oktober 1877.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 6. October 1877, Maßregeln gegen die Rinderpest betr. — Bekanntmachung vom
4. October 1877, die zur Aussiellung von Zeugnissen für den einjährig freiwilligen Dienst berechtigten Lehran-
stalten betr. — Losdienst= Nachrichten. — Staatedienst-Nachricht. — Ordens-Verleihungen. — Königlich Aller-
höchste Genehmigung zur Annahme fremder Decorationen.
Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Rinderpest betr.
Staatseministerium des Innern.
Nachdem die Rinderpest inhaltlich der über den Stand dieser Seuche in Oesterreich-
Ungarn anher gelangten amtlichen Mittheilungen in Galizien und in der Bukowina
eine größere Berbreitung gefunden hat und nunmehr auch in Niederösterreich (in Neu-
lerchenfeld bei Wien) und in Mähren (in den Gemeinden Cebin und Gurein im Bezirke
von Brünn) ausgebrochen ist, wird im Hinblicke auf §. 328 des Strafgesetzbuches für das
Deutsche Reich und auf Art. 2 Ziff. 1 des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 26. De-
cember 1871 unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 12. September l. Is. (Gesetz= und
Verordnungsblatt Nr. 41) Folgendes verfügt:
1) Die Einfuhr von Rindvieh ohne Unterschied der Race sowie von Schafen, Ziegen
und anderen Wiederkäuern aus Galizien, der Bukowina, Niederösterreich und
Mähren ist bis auf Weiteres verboten.
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