Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

42. 503 
Abdruck. 
Bekanntmachung. 
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 22. März d. Is. (Seite 161) wird in der 
Anlage ein Nachtrags-Verzeichniß solcher höheren Lehranstalten veröffentlicht, welche nach 
§. 90 Theil 1 der deutschen Wehrordnung vom 28. September 1875 zur Ausstellung gültiger 
Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Mvlitärdienst 
berechtigt sind. 
Berlin, den 26. September 1877. 
Der Reich skanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
Nachtrags-Verzeichniß 
solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche 
Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Hesuch der zweiten Klasse zur 
Darlegung der wiseenschaftlichen Befähigung genügt. 
a. Goymnasien. 
I. Königreich Preußen. Rheinprovinz. 
Provinz Brandenburg. Das Gymnasium zu Krefeld. 
Das Humboldt's-Gymnasium zu Berlin. Das Gymnasium zu Neuwied (bisher Progym- 
Provinz Hannover. nasium, ebendas. unter B. a I. 17.)0. 
Das Gymnasium zu Norden bisher Progym- 1. 
I. GE . 
nasium, Verzeichniß vom 19. Januar 1876 Großherzogthum Sachsen 
— S. 40 — unter B. a 1. 8.. Das Gymnasium zu Jena. 
89°
	        
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