Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

D. Lehranstallen, für welche besondere Bedingungen sestgestellt worden sind. 
Känigreich Preußen. 
Provinz Brandenburg. 
Die Gewerbschule zu Potedam. 
Provinz Sachsen. 
Die Gewerbschule zu Halberstadt. 
Rheinprovinz. 
Die Gewerbschule zu Saarbrücken. 
Bekanntmachung. 
Den nachstehend verzeichneten Lehranstalten ist provisorisch gestattet worden, gültige 
Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst 
auszustellen: 
1. der landwirthschaftlichen Lehranstalt zu Bitburg, 
2. der landwirthschaftlichen Lehranstalt zu Cleve. 
Berlin, den 26. September 1877. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
  
Besdientt. Nachrichien. 
Seine Majesiat der König haben 
Sich unter'm 21. Juli lfd. Is allergnädigst 
bewogen gefunden, den General der Infanterie 
und General-Capitän der k. Leibgarde der 
Hartschiere, Sigmund Freiherrn von Pranckh, 
zu Allerhöchstihrem Kämmerer und 
unter'm 25. August lsfd. Is. den Second- 
  
lieutenant im k. 1. Cuirassier-Regimente, 
Maximilian Freiherrn von Wendland, auf 
allerunterthänigstes Ansuchen zu Allerhöchstihrem 
Kammerjunker zu ernennen. 
Seine Majestät der König haben 
durch Allerhöchste Entschließung vom 16. Sep. 
tember lfd. Is. den k. Professor Joseph Rhein- 
berger vom 1. October lfd. Is. an zum k. 
Hofkapellmeister allergnädigst zu ernennen geruht.
	        
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