Geset-und Verodmshut!
für das
Königreich Bayern.
W 43.
München, den 11. October 1877.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 9. October 1877, Maßregeln gegen die Rincerre b.
Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Rinderpest betr.
Staatseministerium des Innern.
Nachdem die Rinderpest nach einer anher gelangten amtlichen Mittheilung nunmehr auch
in Böhmen (in der Gemeinde Königsberg, Bezirkshauptmannschaft Falkenau, in der Nähe
von Eger) ausgebrochen ist, wird zur Verhütung einer Einschleppung der Seuche im Hin-
blicke auf §. 328 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich und auf Grund des Art. 2
Ziff. 1 des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 26. December 1871, sowie mit Rücksicht
auf das Reichsgesetz vom 2. November 1871, beziehungsweise auf das Gesetz des Nord-
deutschen Bundes vom 7. April 1869, die hiezu ergangene revidirte Instruction vom 9. Juni
1873 und die Bekanntmachung vom 8. August 1873 (Regierungsblatt Nr. 47) hinsichtlich
des Verkehrs mit Böhmen Nachstehendes verfügt:
1) Alle Arten von Vieh mit Ausnahme der Pferde, Maulthiere und CEsel; alle von
Wiederkäuern stammenden thierischen Theile in frischem oder trockenem Zustande (mit
Ausnahme von Butter, Milch und Käse);
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