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C. Kapitalvermögen.
120,000 Mark, it 4% verzinsliches Hypothekencapital laut Obligation vom
14. März 1877.
8. 2.
Lasten des Fideicommisses.
1) Außer den Staatssteuern, Kreis-, Districts= und Gemeindeumlagen haften auf den
Grundrealitäten Bodenzinse zur Staats= und Ablösungscasse im Gesammtbetrage
zu 658 MA b8
2) Auf dem Fibeicommißvermögen ruhen als Lasten: Wittume, Apanagen und
Abfindungen, in welcher Hinsicht folgende Bestimmungen getroffen sind:
a) Der Fideicommißbesitzer ist verpflichtet, den Wittwen, den Söhnen und Töchtern
früherer Fideicommißbesitzer, insoferne dieselben anderweitiges, ihre Existenz
sicherndes Vermögen oder Einkommen nicht haben, die nöthige Alimentation
zu gewähren. %
Die Höhe dieser Apanagen und Wittume wird unter Berücksichtigung der Zahl,
der Apanagirten, der Bedürfnisse, der übrigen Verhältnisse der daran theilnehmenden
Personen und der Größe der reinen Fideicommißrenten vom Fideicommißbesitzer
festgesetzt.
Wittume und Apanagen dürfen zusammen den dritten Theil der reinen
Fideicommißrenten nach dem Durchschnitte der letzten zehn Jahre nicht übersteigen.
b) Unter der Voraussetzung des Bedürfnisses sind die Fideicommißbesitzer verpflichtet,
ihren Geschwistern, sowie ihren nicht zur Nachfolge in das Fideicommiß berech-
tigten Söhnen und Töchtern bei deren Verehelichung oder Ansässigmachung eine
den Erträgnissen des Fideicommißvermögens und sonstigen Umständen entsprechende
Ausstattung oder Abfindung an Stelle der Alimentation zu entrichten.
o) Die Berechtigung auf das Wittum erlischt bei Wiederverehelichung der Wittwe,
und der Bezug der Apanage hört bei dem Eintritte einer sonstigen Versorgung
oder Verehelichung auf. Das Wittum der Frau Gemahlin des Fideicommiß-
stifters ist in Art. 12 des Statutes festgesetzt.