Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

S. 4. 
SHefugnisse der Fideicommißinhaber und geschränkungen. 
1) Dem jeweiligen Fideicommißbesitzer gebühren die Renten des ganzen Fideicommißver- 
mögens, wozu auch der forstwirthschaftliche Ertrag der Waldungen gehärt. 
Aus diesen Renten sind die Wiederaufforstungs-, Wald= und Wiesencultur- 
Kosten, sowie alle Auslagen zu bestreiten, welche zur Erhaltung und Verbesserung 
des Fideicommißvermögens erforderlich sind. 
2) Bezüglich Veräußerungen und Verpfändungen von Fideicommißbestandtheilen sind — 
abgesehen von dem dem Fideicommißstifter vorbehaltenen Rechte — folgende Bestim- 
mungen getroffen: 
a) Veräußerungen und Verpfändungen von Fideicommißbestandtheilen, sowie Tausch- 
verträge setzen die Zustimmung der sämmtlichen gebornen oder erzeugten An- 
wärter und die fideicommißgerichtliche Genehmigung voraus. 
Das zuständige Gericht kann die Einwilligung einzelner oder aller An- 
wärter ersetzen, wenn 
a#) die Abtretung eines Fideicommißbestandtheiles an einen Dritten auf 
einer gesetzlichen Verpflichtung beruht, z. B. bei Expropriationen, 
8) das in Frage stehende Rechtsgeschäft zur Erhaltung des Fideicom-= 
misses nothwendig oder überwiegend nützlich, oder im Interesse der 
Familie liegend, befunden wird. 
b) Was durch Veräußerungen oder Tausch erworben wird, muß dem Fideicommiß- 
vermögen einverleibt, oder durch eine gleich werthvolle Substanz demselben 
ersetzt werden. 
c) Bei Aufnahme von Fideicommißschulden muß ein Tilgungsplan vorgelegt und 
dieser von sämmtlichen Interessenten oder im Supplirungsfal von dem com- 
petenten Gerichte genehmigt werden. 
4) Bei Vorhandensein von Schulden hat der Fideicommißinhaber von den Fidei- 
commißrenten jährlich fünf Prozent am Kopital abzutragen.
	        
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