Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; im Falle der Stir 
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Im Uebrigen wird die Geschäftsordnung sowohl für die Generalversammlung, als 
auch für die Ausschüsse durch ein Regulativ bestimmt, welches von der Generalversammlung 
zu entwerfen und der Kreisregierung, Kammer des Innern, zur Genehmigung vorzulegen ist. 
S. 6. 
Die Generalversammlungen und Ausschußsitzungen sind rechtzeitig der Kreisregierung, 
Kammer des. Innern, behufs der etwaigen Abordnung eines Commissärs anzuzeigen; der 
letztere ist berechtigt, den Berathungen beizuwohnen; er kann jederzeit das Wort verlangen, 
ein Stimmrecht steht ihm jedoch nicht zu. 
§. 7. 
Nach dem Schlusse der Generalversammlung, beziehungsweise der Ausschußsitzungen, sind 
die auf Veranlassung der Staatsregierung abgegebenen Gutachten, sowie die etwaigen Ini- 
tiativanträge der Generalversammlung nebst den hierauf bezüglichen Verhandlungen der Kreis- 
regierung, Kammer des Innern, vorzulegen, welche dieselben an Unser Staatsministerium 
des Innern mit gutachtlichem Berichte einzusenden hat. 
S. 8. 
Die Kosten, welche durch die Einberufung der Generalversammlung oder der Ausschüsse 
dem Vereine, beziehungsweise den Mitgliedern erwachsen, fallen der Staatscasse nicht zur Last. 
8. 9. 
Die näheren Bestimmungen über die Verhältnisse der thierärztlichen Kreisvereine, ins- 
besondere über ihre Zwecke, über die Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern, über 
die Festsetzung der Beiträge und deren Verwendung, über das Kassa= und Rechnungswesen, 
über die Einberufung der Generalversammlung, über die Bildung von Ausschüssen, über die 
Errichtung von Schiedsgerichten zur Schlichtung von Streitigkeiten unter den Mitgliedern
	        
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