Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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S. 5. 
Die Verwaltung des Fideirommißvermögens 
steht dem Fideicommißbesitzer nach den im Art. 6 und 7 des Fideicommißstatutes getroffenen 
Bestimmungen zu. 
S. 6. 
Streitigkeiten 
zwischen dem Fideicommißbesitzer und den übrigen Interessenten oder unter diesen über Aus- 
legung des Statutes, über Wittum, Apanagen, Ausstattungen“ und Abfindungen sind durch 
ein Schiedsgericht zu entscheiden, worüber im Art. 11 des Statutes nähere Anordnungen 
getroffen sind. 
Dieses nach seinen sämmtlichen Bestandtheilen und Bestimmungen vorstehend beschriebene 
freiherrlich von Fechenbach-Laudenbach-Sommera u'sche Fideicommiß wird nach ge- 
pflogener Instruction hiemit bestätiget, in die Fideicommißmatrikel eingetragen und durch das 
Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt gemacht. 
Bamberg, den 3. October 1877. 
  
Kgl. Appellationsgericht in Bamberg. 
(L. S.) von Schebler. 
Kauffmann. 
  
  
  
Staatedienst-Nachricht. der Königlich Allerhöchsten Verordnung vom 
— — 12. Juni 1869 den Ministerialsecretären zu- 
Seine Majestät der König haben kommenden Nange in provisorischer Dienst- 
Sich unter'm 8. October 1877 allergnädigst eigenschaft den Praktikanten im Staatsmini- 
bewogen gefunden, vom 16. October 1877 sterinm des Königlichen Hauses und des Aeußern 
an zum Legationssecretäre bei der königlichen Kurt Freiherrn von der Pfordten zu 
Gesandtschaft in Berlin mit dem nach §. 7 ernennen.
	        
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