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S. 5.
Die Verwaltung des Fideirommißvermögens
steht dem Fideicommißbesitzer nach den im Art. 6 und 7 des Fideicommißstatutes getroffenen
Bestimmungen zu.
S. 6.
Streitigkeiten
zwischen dem Fideicommißbesitzer und den übrigen Interessenten oder unter diesen über Aus-
legung des Statutes, über Wittum, Apanagen, Ausstattungen“ und Abfindungen sind durch
ein Schiedsgericht zu entscheiden, worüber im Art. 11 des Statutes nähere Anordnungen
getroffen sind.
Dieses nach seinen sämmtlichen Bestandtheilen und Bestimmungen vorstehend beschriebene
freiherrlich von Fechenbach-Laudenbach-Sommera u'sche Fideicommiß wird nach ge-
pflogener Instruction hiemit bestätiget, in die Fideicommißmatrikel eingetragen und durch das
Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
Bamberg, den 3. October 1877.
Kgl. Appellationsgericht in Bamberg.
(L. S.) von Schebler.
Kauffmann.
Staatedienst-Nachricht. der Königlich Allerhöchsten Verordnung vom
— — 12. Juni 1869 den Ministerialsecretären zu-
Seine Majestät der König haben kommenden Nange in provisorischer Dienst-
Sich unter'm 8. October 1877 allergnädigst eigenschaft den Praktikanten im Staatsmini-
bewogen gefunden, vom 16. October 1877 sterinm des Königlichen Hauses und des Aeußern
an zum Legationssecretäre bei der königlichen Kurt Freiherrn von der Pfordten zu
Gesandtschaft in Berlin mit dem nach §. 7 ernennen.