Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Rinderpest betr.
Staatsministerium des Innern.
Nachdem der Ausbruch der Rinderpest in Geisenheim in der preußischen Provinz
Hessen-Nassau constatirt und bei der dermaligen Verbreitung der Seuche in Oesterreich-Ungarn
ihre Verschleppung nach Deutschland in erhöhtem Maße zu befürchten ist, wird auf Veran-
lassung des Reichskanzleramtes vorbehaltlich der gegen die verseuchten Kronländer Galizien,
die Bukowina, Niederösterreich, Mähren und Böhmen verfügten weitergehenden Verkehrs-
beschränkungen (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1877 Nr. 42 und 43) im Hinblicke auf
§. 328 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich und auf Art. 2 Ziff. 1 des Polizei-
strafgesetzbuches für Bayern vom 26. December 1871 hiemit verfügt, was folgt:
1) Die Einfuhr von Wiederkäuern aus ganz Oesterreich-Ungarn, sohin auch aus den
seuchefreien Kronländern, nach Bayern und zwar sowohl über die österreichisch-bayerische
Gränze, als auch über die Schweiz ist bis auf Weiteres unbedingt verboten.
2) Dieses Verbot bezieht sich auch auf die Durchfuhr durch Bayern.
3) Ob und unter welchen Vorsichtsmaßregeln der Grenzverkehr mit Hornvieh-Gespannen
gestattet werden kann, ist von den betreffenden Kreisregierungen, K. d. J., zu bestimmen.
4) Die Ein= und Durchfuhr der von Wiederkäuern stammenden thierischen Theile und
Producte aus den seuchef reien Provinzen von Oesterreich-Ungarn bemißt sich bis
auf Weiteres nach den Vorschriften der Bekanntmachung vom 14. Mal 1876, Maß=
regeln gegen die Rinderpest betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 19).
5) Die zur erfolgreichen Durchführung obiger Bestimmungen etwa weiter erforderlichen
Anordnungen, insbesondere in Bezug auf die Ueberwachung der Gränze, sind von den
betreffenden Kreisregierungen, K. d. J., zu erlassen.
München, den 13. October 1877.
v. Pfeufer.
Der General-Secretär:
Ministerialrath von Schlereth.