Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Rinderpest betr. 
Staatsministerium des Innern. 
Nachdem der Ausbruch der Rinderpest in Geisenheim in der preußischen Provinz 
Hessen-Nassau constatirt und bei der dermaligen Verbreitung der Seuche in Oesterreich-Ungarn 
ihre Verschleppung nach Deutschland in erhöhtem Maße zu befürchten ist, wird auf Veran- 
lassung des Reichskanzleramtes vorbehaltlich der gegen die verseuchten Kronländer Galizien, 
die Bukowina, Niederösterreich, Mähren und Böhmen verfügten weitergehenden Verkehrs- 
beschränkungen (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1877 Nr. 42 und 43) im Hinblicke auf 
§. 328 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich und auf Art. 2 Ziff. 1 des Polizei- 
strafgesetzbuches für Bayern vom 26. December 1871 hiemit verfügt, was folgt: 
1) Die Einfuhr von Wiederkäuern aus ganz Oesterreich-Ungarn, sohin auch aus den 
seuchefreien Kronländern, nach Bayern und zwar sowohl über die österreichisch-bayerische 
Gränze, als auch über die Schweiz ist bis auf Weiteres unbedingt verboten. 
2) Dieses Verbot bezieht sich auch auf die Durchfuhr durch Bayern. 
3) Ob und unter welchen Vorsichtsmaßregeln der Grenzverkehr mit Hornvieh-Gespannen 
gestattet werden kann, ist von den betreffenden Kreisregierungen, K. d. J., zu bestimmen. 
4) Die Ein= und Durchfuhr der von Wiederkäuern stammenden thierischen Theile und 
Producte aus den seuchef reien Provinzen von Oesterreich-Ungarn bemißt sich bis 
auf Weiteres nach den Vorschriften der Bekanntmachung vom 14. Mal 1876, Maß= 
regeln gegen die Rinderpest betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 19). 
5) Die zur erfolgreichen Durchführung obiger Bestimmungen etwa weiter erforderlichen 
Anordnungen, insbesondere in Bezug auf die Ueberwachung der Gränze, sind von den 
betreffenden Kreisregierungen, K. d. J., zu erlassen. 
München, den 13. October 1877. 
v. Pfeufer. 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath von Schlereth.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.