Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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u. s. w. bleiben den Vereinsstaturen vorbehalten, welche der Kreisregierung, Kammer des 
Innern, zur Genehmigung vorzulegen sind. 
München, den 11. Februar 1877. 
Ludwig. 
v. Pferufer. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der Gencral= Secrelär, 
Ministerialrath v. Schlereth. 
  
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Vertretung der Thierärzte im Obermedicinal= 
Lusschusse betr. 
Ludwig l. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
Wir finden Uns bewogen, im Nachgang zu §. 6 Unserer Verordnung vom 
24. Juli 1871, den Obermedicinalausschuß und die Kreismedicinalausschüsse betreffend (Re- 
gierungsblatt Nr. 56) mit Rücksicht auf die inzwischen erfolgte Durchführung der Reorgani- 
sation des Civil-Veterinärwesens hinsichtlich der Vertretung der Thierärzte im Obermedicinal- 
Ausschusse zu verordnen, was folgt: 
8. 1. 
Zu den Sitzungen des Obermedicinalausschusses, in welchen es sich um die Berathung 
von Angelegenheiten des Veterinärwesens handelt, können in den hiefür geeigneten Fällen 
außer den ständigen thierärztlichen Mitgliedern jenes Ausschusses noch weitere Thierärzte und 
zwar aus jedem Regierungsbezirke einer zugezogen werden.
	        
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