Geset-und nninnssst
Königreich Bayern.
W 6.
München, den 21. Februar 1877.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 12. Februar 1877, den Vollzug des Reichsbankgesetzes betr. — Hosdienst-Nachricht.
Bekanntmachung, den Vollzug des Reichsbankgesetzes betreffend.
Staatsministerium der Justiz, Staatsministerium des Innern
und
Staatsministerium der Finanzen.
Die vom Bundesrathe auf Grund des §. 8 des Bankgesetzes vom 14. März 1875
(Reichsgesetzblatt Seite 177 ff.) beschlossenen, unter dem 15. Januar l. Is. durch das
Reichskanzleramt im Centralblatte für das Deutsche Reich, V. Jahrgang Nr. 3 Seite 24—25,
veröffentlichten Vorschriften über die von den Notenbanken in der Jahresbilanz gesondert
nachzuweisenden Activa und Passiva werden in nachstehendem Abdrucke zur Kenntnißnahme
und Beachtung weiterhin bekannt gegeben.
München, den 12. Februar 1877.
b. Pfenfer. Dr. v. Fäustle. v. Berr.
Der General-Secretär:
Mintsterialrath v. Röckelein.
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