Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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Abbruck. 
Bekanntmachnug, betreffend die Vorschriften über die von den Notenbanken in der Jahresbilan 
gesondert nachzuweisenden Aktiva und Passiva. 
Der Bundesrath hat auf Grund des §. 8 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 177) bestimmt, 
daß in den von den notenausgebenden Banken zu verzffentlichenden 
Jahresbilanzen folgende Kategorien der Aktina und Passtva gesondert nach- 
zuweisen sind: 
I. auf Leiten der pasi#a: 
1) das Grundkapital; 
2) der Reservefonds, — und zwar, sofern derselbe die vorgeschriebene Höhe noch 
nacht erreicht hat, unter Angabe: 
a) des Bestandes am Schlusse des Vorjahres, 
b) des für das Geschäftsjahr statutenmäßig überwiesenen Betrages und des aus 
a und b sich ergebenden Bestandes; 
3) der etwa angelegte Reservefonds für zweifelhafte Forderungen (Del- 
kredere-Konto); 
4) der Gesammtbetrag der emittirten (in den Betrieb gegebenen) Banknoten, unter 
Angabe der Beträge, welche hievon auf die einzelnen Notenabschnitte entfallen; 
5) das Guthaben der Giro= und Kontokurrentgläubiger; 
6) der Betrag der Depositen, und zwar: 
a) der verzinslichen, unter Sonderung der Beträge nach Zinssatz und Kündigungsfrist, 
b) der unverzinslichen; 
7) der Betrag der schuldigen Depositenzinsen; 
8) der Betrag der nach §§. 9, 10 des Bankgesetzes an die Reichskasse etwa abzu- 
führenden Notensteuer; 
9) der Betrag des aus dem gleichzeitig zu veröffentlichenden Jahresabschlusse des Gewinn- 
und Verlustkontos (§. 8 Absatz 1 Ziffer 2 des Bankgesetzes) sich ergebenden Reingewinnes;
	        
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