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3) Die Eintheilungen dürfen sich vom Liter abwärts bis zu 0,01 Liter erstrecken, aber
mr entweder die Decimaltheilung oder die Halbirungstheilung in den nach §. 5 der Eich-
ordnung zulässigen Maaßabstufungen, keinesfalls aber irgend eine Gewichtsangabe, enthalten.
Die Eintheilungen können in jeder dieser beiden Reihen zwischen obigen Grenzen sämmt-
liche oder nur einen Theil der eichordnungsmäßigen Abstufungen enthalten, aber in der Reihen-
folge dieser Abstufungen darf keine Lücke gelassen sein. In Betreff der anzuwendenden Be-
zeichnungen sind die Bestimmungen des §. 6 der Eichordnung maßgebend.
Die Angabe der Maaßgröße von ½ und von 0,1 Liter ist nur an solchen Stellen
oder bei der Einrichtung mit communicirender Nöhre nur in der Höhe von solchen Stellen
der Gefäßwand zulässig, an welchen der äußere Durchmesser des Maaßgefäßes, dessen hori-
zontaler Querschnitt nahe kreisförmig vorausgesetzt wird, nicht über 65 Millimeter beträgt.
Die Ablesungsmarken für die noch kleineren Maaßgrößen bis zu 0,01 Liter abwärts
dürfen nur an solchen Stellen oder in der Höhe von solchen Stellen der Gefäßwände
angebracht sein, an welchen der äußere Durchmesser des Gefäßes folgende Werthe nicht
überschreitet:
für die Maaßgrößen von 0,05 Liter und von 1/16 Liter 45 Millim.
»-- « „ 0,02 „ „ „ 162 „ 30 „
v„-r „ »0,01«.. ......20»
Der Durchmesser einer die Ablesungsmarken enthaltenden communicirenden Glasröhre
[§. 14. 1) bIl darf nicht größer als 15, nicht kleiner als 10 Millimeter sein.
4) Die Glaswand eines Gefäßes (§. 14. 1) al, an welcher die Eintheilungsmarken
angebracht sind, oder die Glaswand einer communicirenden Röhre (§. 14. 1) bl, welche die
Ablesungsmarken für den innerhalb eines Gefähes von undurchsichtigen Wänden stattfindenden
Flüssigkeitsstand enthält, darf in der lothrechten Richtung nur soweit freigelassen werden, als
sich die zur Eichung vorgelegte Reihe von Eintheilungen erstreckt Hoöchstens 6 Millimeter
über der obersten und 3 Millimeter unter der untersten dieser Eintheilungsmarken muß die
Fortsetzung der die Eintheilungen enthaltenden Glasfläche durch undurchsichtige Wandflächen
verdeckt werden, welche entweder untrennbar mit dem Maaßkörper selbst oder mit den ihn
umschließenden Metalltheilen, deren Zusammengehörigkeit mit dem Maaßkörper durch Stem-
pelung nach §. 15 Ziffer 4 und §. 17 zu sichern ist, verbunden sein müssen, oder deren
Verbindung mit jenen Theilen selbst durch Stempelung gesichert werden kann.