1
Beilage J zum Gesetz= und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1877.7)
Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreichs vom 25. April 1877 in der Streitsache
der Kirchengemeinde Feuchtwangen gegen den k. Fiscus wegen Leistung von Brandversicher-
ungsbeiträgen, nun den bejahenden Compelenzcouflict zwischen der k. Regierung von Mittelfranken,
K. d. J., und dem k. Bezirksgerichte Ansbach betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der oberste Gerichtshof des Königreichs in der Streitsache der Kirchengemeinde
Feuchtwangen gegen den k. Fiscus wegen Leistung von Brandversicherungsbeiträ
nun den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Mittelfranken, K. d. .—
und dem k. Bezirksgerichte Ansbach betreffend, zu Recht:
daß in dieser Sache die Gerichte zuständig seien.
Gründe:
In der Stadt Feuchtwangen bestand schon vor der Reformation ein Chorherrustift, zu
welchem die sog. Stiftskirche daselbst, dann das Dekanatsgebäude, das zweite und dritte
Pfarrhaus, das Rectorats-, Pfarrmeßners= und Stifismeßnersgebäude mit Schulen gehörten.
Ueber die Baulast an diesen Gebäuden, und zwar zunächst bezüglich der sog. kleinen
Baufälle, kam es schon im Jahre 1850 zu einem Rechtsstreite zwischen der protestamischen
Kirchenstiftung Feuchtwangen und dem k. Fiscus, welcher durch oberstrichterliches Ur-
theil vom 30. April 1853 dahin entschieden wurde, daß das k. Aerar gemäß der Bestim-
mungen der Ansbacher Consistorial-Drdnung vom 21. Jänner 1594 Art. VIII Ziffer 4
verpflichtet ist, die kleinen Baufälle an der Stiftskirche und den beiden Schullokalitäten in
Feuchtwangen, jedoch nur aushilfsweise, in Ermanglung eines Kirchenvermögens wenden zu
lassen, daß dagegen bezüglich der kleinen Baufälle an den übrigen Stiftsgebäuden der
k. Fiscus von der deßfallsigen Klage der Kirchenstiftung entbunden werde, indem zur Wen-
dung dieser Baufälle die Pfründebesitzer als Nutznießer der betreffenden Gebäude primär ver-
bunden seien.
Im Jahre 1864 entstanden zwischen der protestantischen Kirchenverwaltung Feucht-
wangen und dem k. Fiscus neuerlich Differenzen über die Verpflichtung zur Leistung der
Brandversicherungsbeiträge für die in Frage stehenden Cultusgebäude. Nachdem der k. Fiscus
Beilage I— l ausgegeben zu München den 12. Juni 1877.
1