Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

Beil. I. 6. 
1) Im Falle gänzlicher oder theilweiser Unzulänglichkeit der Mittel der Hauptkirchen- 
stiftung Feuchtwangen zur Bezahlung der Brandversicherungsbeiträge für die fraglichen 
Gebäude sei nicht die Kirchengemeinde Feuchtwangen, sondern vor dieser der k. Fiscus 
schuldig, jene Beiträge zu entrichten; 
2) der k. Fiscus sei daher auch nicht berechtigt, bezüglich der ihm von der Hauptkirchenstiftung 
Feuchtwangen zuersetzenden Versicherungsbeiträge und Prozeßkosten die Kirchengemeinde Feucht- 
wangen in Anspruch zu nehmen, sondern sei vielmehr schuldig, die von der klagenden Kirchengemeinde 
beigetriebenen Versicherungsbeiträge und Prozeßkosten derselben salvaliquidatione wieder zu rrsetzen; 
3) derselbe habe die Kosten des Streites zu tragen und beziehungsweise zu ersetzen. 
Der k. Fiscus setzte dieser Klage die Einwände der Unzuständigkeit der Gerichte ent- 
gegen, indem er dieselbe damit begründete: 
Die Beschwerde der Kirchengemeinde Feucht wangen bestehe einfach darin, daß auf 
fiscalische Eingabr durch das k. Bezirksamt Feuchtwangen mit Beschluß vom 11. Dez. 1874 
die Erhebung einer Gemeindeumlage angeordnet worden sei, um die Kirchenstiftung dortselbst. 
in den Stand zu setzen, die dieser durch das appellgerichtliche Urtheil vom 18. December 1872 
rechtskräftig auferlegten Brandversicherungebeiträge für die in der Klage bezeichneten Gebäude 
zu bestreiten und den ebenfalls judicatmäßigen Ersatz für die vom Fiscus vorschußweise 
entrichteten dergleichen Beiträge sowie für die ihm entstandenen Prozeßkosten zu leisten. 
Diese Umlagenerhebung basire aber auf keinerlei Privatrechtstitel oder Privatrechts- 
anspruch, den der k. Fiscus wegen der fraglichen Beiträge und Kosten gegen die klagende 
Kirchen gemeinde auch gar nicht erhebe oder je erhoben habe; sie fuße vielmehr lediglich 
auf der öffentlich rechtlichen, durch das Umlagengesetz von 1819 Art. 1 lit. 6 Nr. 9, 10—12 
ausgesprochenen und durch Art. 60, dann 206 Abs. 2 Ziff. 3 der Gem.-Odg. von 1869 auf- 
recht erhaltenen Verpflichtung der Kirchengemeinden, jene Ausgaben und Obliegenheiten der 
Kirchenstiftung zu decken, zu welchen diese nicht vermögend, und, wie hier bezüglich des k. 
Fiscus im richterlichen Urtheile ausdrücklich ausgesprochen worden — ein Dritter nicht 
verpflichtet sei. Ob zu diesem Zwecke und von diesem Standpunkte aus eine Umlagenerhebung 
gerechtfertigt sei, hätten nur die Verwaltungsstellen zu beurtheilen, auf welche durch Art. 882 
der P.-O. die Sorge für den Vollzug des gegen die Kirchenstiftung ergangenen richterlichen 
Endurtheils um den es sich hier allein handle, übertragen sei. 
Es werde daher mit Rücksicht auf den durch Art. 206 Abs. 2 Ziff. 3 der Gem-O. von
	        
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