Beil. I. 9
eines der Brandversicherungsanstalt einverleibten Cultusgebäudes die Verbindlichkeit jenes Sub-
jectes zur Entrichtung der Brandversicherungsbeiträge für dieses Gebäude folgt.
Um eine Streitigkeit dieser Art handelt es sich nun aber in dem hier vorliegenden Falle.
Denn es wird mit der gestellten Klage die Anerkennung der Verpflichtung des Staats-
drars zur Leistung der Brandversicherungs-Beiträge für die in der Klage näher bezeichneten
Kultusgebäude zu Feuchtwangen und folgeweise die Befreiung der klagenden Kirchengemeinde
von der ihr im administrativen Wege wegen Unvermögendheit der primär zahlungspflichtigen
Kirchenstiftung auferlegten Verbindlichkeit für jene Beiträge aufzukommen, erstrebt, und es
ist dieses Begehren in erster Reihe auf die Behauptung gestützt, daß das Staatsärar, als
unbestritten secundär baupflichtig hinsichtlich der fraglichen Cultusgebäude, eben in Folge dieser
subsidiären Baupflicht auch zur Entrichtung der Brandversicherungsbeiträge für diese Gebäude
nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die Reihenfolge der Concurrenzpflichtigen
zu Cultusbauten zunächst verpflichtet sei, wenn und soweit die primär baupflichtige Kirchen-
stiftung selbst die Mittel zur Bestreitung der Beiträge nicht besitze, in zweiter Linie aber
darauf, daß diese Verpflichtung, selbst wenn sie dem Aerar nicht schon gesetzlich obliegen
würde, doch jedenfalls durch Verjährung für dasselbe begründet worden wäre.
Die Klage ist, auch soweit sie den Rückersatz der von der Kirchengemeinde durch Um-
lagen beigetriebenen Geldbeträge bezielt, nicht gegen die betreffende Verfügung der Verwal-
tungsbehörde als solche gerichtet; Klägerin bestreitet nicht die Gesetzmäßigkeit dieser Verfügung
an sich, verlangt nicht Zurücknahme oder Aufhebung derselben, sondern will nur Vergütung
der von ihr in Folge des administrativen Zwanges gemachten Geldleistungen von Seite des-
jenigen, der nach ihrer Behauptung zu diesen Leistungen civilrechtlich verpflichtet gewesen wäre.
Es wird sohin mit der Klage lediglich ein Privatrechtsanspruch auf Grund bestehender
Rechtsnormen verfolgt und erscheint deshalb für dieselbe die Zuständigkeit der Gerichte be-
gründet.
Ob der Klagsanspruch dadurch ausgeschlossen sei oder nicht, daß in dem Vorprozesse
zwischen dem k. Fiscus und der Hauptkirchenstiftung Feuchtwangen bereits rechtskräftig
ausgesprochen worden ist, der k. Fiscus sei als blos secundär baupflichtig bezüglich der in
Frage befindlchen Gebäude nicht schuldig, die Brandversicherungsbeiträge für dieselben zu ent-
richten, gehört zur Prüfung in der Sache selbst und kann daher bei der Entscheidung über
die Zuständigkeitsfrage nicht in Betracht kommen.
Auch der Umstand vermag an der Zuständigkeit der Gerichte nichts zu ändern, daß der
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