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k. Fiscus der erhobenen Klage gegenüber wiederholt erklärt hat, er erkenne das Nicht-
bestehen einer privatrechtlichen Verbindlichkeit der klagenden Kirchengemeinde zur Zah-
lung der Brandversicherungsbeiträge für die fraglichen Gebäude an und behaupte nur, daß
die Kirchengemeinde nach öffentlichem Rechte verpflichtet sei, die der Kirchenstiftung
nöthigen Mittel zur Erfüllung ihrer judikatmäßigen Obliegenheiten zu beschaffen, wie denn
auch die Beitreibung der Beiträge, deren Rückvergütung verlangt wird, von der klagenden
Gemeinde im Wege einer Umlage seitens des k. Bezirksamts Feuchtwangen ausweislich
der einschlägigen Acten dieses Amtes nur in der Voraussetzung und auf Grund einer solchen
öffentlich rechtlichen Verpflichtung der Kirchengemeinde erfolgt sei. Der privatrechtliche Charakter
wird für den vorliegenden Klagsanspruch schon dadurch begründet, daß eine cinilrechtliche
Verpflichtung des beklagten Fiscus zur Leistung der fraglichen Versicherungsbeiträge und
beziehungsweise zur Rückerstattung derselben, soweit sie von der Kirchengemeinde bereits bezahlt
wurden, behauptet wird. Es ist daher für die Competenzfrage unerheblich, daß der Beklagte
das Nichtbestehen einer gleichfalls civilrechtlichen Verpflichtung auf Seite der Klagspartei
zugibt.
Es war demnach die Zuständigkeit der Gerichte zur Verhandlung und Entscheidung der
gestellten Klage auszusprechen, gleichwie auch schon durch Urtheil des Competenzconflictssenates
vom 18. September 1866 (Reg.“ Bl. S. 1499 cc.) in einem ähnlichen Falle die Competenz
der Gerichte anerkannt worden ist.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des obersten Gerichtshofes am
fünf und zwanzigsten April achtzehnhundert sieben und siebzig, wobei zugegen waren Präsident
Dr. von Neumayr, Ministerialrath von Bezold, Nath Dr. Joseph von Langlois,
Ministerialrath von Aichberger, Rath v. Beselmiller, Ministerialrath von Hecken-
lauer, Rath von Dirrigl, Oberstaatsanwalt Küffner und Untergerichtsschreiber
Mayerhofer.
(Unterschrieben sind:)
Dr. v. Neumayr.
Mayerhofer.