Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

Beilage II. 11 
Beilage I zum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1877. 
  
Erkenntniß des obersten Sechtstoes vom 25. April 1877 in Sachen des Georg Gruber, 
Söldners in Neumühlen, gegen Joseph Hausladen und 5 Genossen von Neumühlen wegen 
Laltung eines Zuchtstieres, hier den verneinenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung der 
berp'alz und von Regensburg, Kammer des Innern, und dem k. Laudgerichte Furth betreffend 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der oberste Gerichtshof des Königreichs in Sachen des Georg Gruber, Söldners in 
Neumühlen, gegen Joseph Hausladen und 5 Genossen von Neumühlen wegen Haltung 
eines Zuchtstieres, hier den verneinenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung der 
Oberpfalz und von Regensburg, Kammer des Innern, und dem k. Landgerichte Furth 
betreffend, zu Recht: " 
daß in dieser Sache die Gerichte zuständig seien. 
Gründe. 
Georg Gruber, Häusler in Neumühlen, Gemeinde Nößwartling, stellte gegen Joseph 
Hausladen und 5 weitere Gemeindebürger von Neumühlen Klage zum k. Landgerichle 
Furth auf Entschädigung, indem er behauptete, er, Kläger, und die 6 Beklagten seien gemein- 
schaftliche Eigenthümer der Großpointwiese in Neumühlen. Unter diesen Betheiligten sei vor 
einigen Jahren vereinbart worden, daß von Jahr zu Jahr einer von ihnen abwechselnd einen 
Zuchtstier zu halten habe. Für das Jahr 1875—1876 sei er, Kläger, von den Beklagten 
zum Halten eines Stieres bestimmt worden und habe um Michaeli 1875 auch einen Stier 
angekauft. Nachdem er diesen den ganzen Winter ohne den geringsten Nutzen gefüttert, 
habe ihm der Mitbeklagte Hausladen, welcher zur Zeit in Neumühlen als Dorfführer 
fungire, bekannt gegeben, daß er, Kläger, zum Halten eines Stieres nicht befugt sei, in 
Folge dessen habe er den um sieben und vierzig Gulden gekauften Stier um ein und fünfzig 
Gulden wieder verkauft. Da er zum Bezuge des Heues und Ohmats der ca. 1 Tgw. 20 Dez. 
haltenden Großpointwiese nicht gekommen, fordere er von dem Beklagten Ersatz des Schadens 
bez. Gewinnentganges zu 75 —X und bitte, jeden der Beklagten zu einem Siebentel dieses 
Betrages und sämmtliche in die Prozeßkosten zu verurtheilen. 
Die Beklagten entgegneten, daß die fragliche Wiese Gemeindegrund sei, was Kläger 
nicht in Abrede stellte, verweigerten die Einlassung vor dem Civilgerichte, weil hier eine 
Verwaltungssache vorliege, und baten, den Kläger in die Kosten zu verurtheilen. 
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