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Auftraggeber auf Entschädigung wegen verwelgerter Wiesennũtzung gehört zur Verhanblung
und Entscheidung vor das zuständige Civilgericht.
In dem Antrage, welchen Georg Gruber nachdem seine Klage vom k. Landgerichte
Furth wegen Unzuständigkeit der Gerichte abgewiesen worden war, an das k. Bezirksamt
Cham stellte, berief sich derselbe zwar auf eine Versammlung der Ortsbürger von Neumühlen
und einen in dieser Versammlung gefaßten Beschluß, daß er einen Zuchtstier für das Jahr
1876 anzuschaffen und zu halten habe, und daß ihm als Gegenleistung die Nutzung der
Stierwiese zugesichert worden sei. Hierin kann jedoch nur ein Zusammentritt der wegen
ihrer Viehzucht bei der Haltung eines Zuchtstiers Betheiligten und eine Uebereinkunft derselben
gefunden werden, aber keine Versammlung einer politischen Gemeinde und kein Gemeindebeschluß,
wodurch eine die Gemeinde als juristische Person oder die Gemeindeglieder in ihrer Eigen-
schaft als solche betreffende Angelegenheit und Verpflichtung geordnet worden wäre. Erst
wenn die Betheiligten nicht selbst für die Anschaffung und Erhaltung des benöthigten Zucht-
stieres gesorgt hütten, wäre Veranlassung zu einer Thätigkeit der Gemeindeverwaltung in
dieser Angelegenheit gegeben gewesen; denn nach Art. 55 der Gem.-Odg. ist die Gemeinde
im Interesse der Viehzucht befugt und auf Antrag eines Betheiligten verpflichtet, hiezu die
Anregung zu geben, die erforderlichen Schritte der Betheiligten zu bewirken, die Kosten an
dieselben nach dem Viehstande zu vertheilen oder soweit dieß ohne Einführung neuer oder
Erhöhung bestehender Umlagen geschehen kann, die Ausgaben ganz oder theilweise auf die
Gemeindekasse zu übernehmen.
Da nach den eigenen Behauptungen des Gruber von 7 Ortsgemeindemitgliedern selbst
das zur Haltung eines Zuchtstieres pro 1876 Erforderliche vorgekehrt wurde, so kann von
einer Gemeindesache nicht gesprochen werden.
Eine solche kann nicht schon deswegen angenommen werden, weil die Stierwiese, deren
Nutzung dem Gruber für die Haltung des Zuchtstieres zugesichert worden sei, einen Gemeinde-
grund bilde, da weder dem Kläger ein in dem Gemeindeverbande begründeter Anspruch zur
Seite steht, noch den beklagten Mitgliedern der Ortsgemeinde Neumühlen eine aus dem Ge-
meindeverbande entsprungene Verpflichtung obliegt.
Da keine Angelegenheit der Gemeinde, sondern einzelner Viehbesitzer in Neumühlen und
ein von diesen mit Georg Gruber abgeschlossener Vertrag in Frage steht, so sind die Ge-
richte zuständig.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des obersten Gerichtshoses am