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Im Jahre 1875 habe sie für denselben folgende Zahlungen gemacht:
1) für Medizin während seiner Krankheit mit 5 fl. 21 kr.
2) für Wohnung vom 12. Juni bis 12. September 1875 mit 22 fl. 30.
3) für eine Klafter Prügelholz mit 4 fl. und
4) da sie wegen obigen Miethzinses vom Vermiether Ferling eingeklagt und ausgepfändet
worden, für Kosten mit 9 fl. 14 kr. in Summa mit 41 fl 5 kr. -— 70 JX 43 J.
Da die Armenpflege Altdorf sich weigere, ihr diese Auslagen zu ersetzen, so stelle sie
Klage mit der Bitte, dieselbe zur Bezahlung von 70 4 43 J zu verurtheilen.
Die Armenpflege Altdorf, vertreten durch ihren Vorstand, den k. Pfarrer Schmid
daselbst, setzte der Klage die Einrede entgegen, daß nicht die Gerichte, sondern die Verwaltungs-=
behörden zur Entscheidung der Sache zuständig seien, widersprach die Vermögenslosigkeit des
Taver Wachter, der allerdings nicht im Stande sei, sich selbst zu pflegen, und hiezu einer
Person bedürfe, und die Ersatzpflicht der Armenpflege, weil die Klägerin von dieser mit der
Verpflegung des Taver Wachter nicht beauftragt worden sei, sowie die einzelnen Klagsposten.
Das k. Landgericht Oberdorf erließ hierauf am 25. April 1876 folgendes Urtheil:
I. Die Verhandlung der Sache sei auszusetzen, bis von der Klägerin der Nachweis
beigebracht sein werde, daß Kaver Wachter von Altdorf von der zuständigen Districtsverwal=
tungsbehörde durch rechtskräftigen Beschluß als hilfsbedürftig im Sinne des Art. 3 des Ges.
vom 29. April 1869, die öffentliche Armen= und Krankenpflege betr. erklärt worden sei.
II. Die Entscheidung im Kostenpunkte sei bis zum Endurthelle auszusetzen aus folgen-
den Gründen:
Die Einrede der Gerichtsunzuständigkeit sei nicht begründet. Da die Klägerin Entschä-
digungsansprüche für Verpflegung des Kaver Wachter mache aus dem Grunde, weil die be-
klagte Armenpflege den Wachter als Hilfsbedürftigen zu unterhalten habe, so liege eine Civil-
rechtssache vor, zu deren Entscheidung die Civilgerichte zuständig seien.
Die Einrede, daß die Klägerin von der Armenpflege mit der Verpflegung des Xaver
Wachter nicht beauftragt worden sei, sie ohne Belang, weil die Klägerin — vorausgesetzt,
daß Wachter ein Hilfsbedürftiger im Sinne des Gesetzes sei und daher der Armenpflege
Altdorf dessen Unterstützung obliege — zu dieser Armenpflege in das rechtliche Verhältniß
der Geschäftsführung, negotiorum gestio, getreten sei.
Die Entscheidung über die Frage der Hilfsbedürftigkeit nach Art. 4, 10 Abs. 2 Ziff. 1
und 2 des Ges. über die öffentliche Armen= und Krankenpflege vom 29. April 1869, welche