Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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Art. 2 und 10 des Gesetzes über össentl. Armen und Krankenpflege vom 29. April 1869. 
Da die össentliche Armenpflege im öffentlichen Interesse aus staatspolizeilichen Rück- 
sichten angeordnet und durch Verwaltungsgesetze geregelt ist, so ist der Anspruch auf öffent- 
liche Unterstützung auf Grund des Heimatrechtes öffentlich rechtlicher und nicht privatrecht- 
licher Natur und wird nach Art. 42 des angezogenen Gesetzes von den Verwaltungöbehörden 
überwacht und verbeschieden. 
Der Umstand, daß hier nicht der zu Unterstützende, Laver Wachter, sondern Franziska 
Wachter für die demselben bereits geleistete Verpflegung mit der Klage aus einer nego- 
tiorum gestio. Geschäftsführung, gegen die Armenpflege in Altdorf klagend auftritt, vermag 
die ösientsiche Natur des Verpflichtungsgrundes der Armenpflege nicht zu ändern und keine 
civilrechtliche Verbindlichkeit der Armenpflege zu begründen. 
Da Wohlthätigkeit und civilrechtliche Verpflichtung einander ausschließen, X. Wachter 
inhaltlich der Klage nur auf jene aus dem öffentlichen Grunde des Heimatsrechtes Anspruch 
machen kann,, somit nicht Gläubiger der Armenpflege ist, ihm keine civilrechtlich begründete 
Forderung gegen diese zur Seite steht, so konnte die Franzioka Wachter mit der Ver- 
oflegung des Taver Wachter auch kein die Armenpflege civilrechtlich verbindendes civil- 
prozessual verfolgbares Geschäft für die Armenpflege besorgen und kann deshalb auch nicht 
auf Grund zeiner Geschäftsführung gegen diese vor den Civilgerichten klagen; vielmehr ist die 
Entscheidung von Streitigkeiten über die Unterstütungspflicht der Gemeinden und über Ersatz- 
ansprüche von Privatpersonen für geleistete Hilfe — Artikel 17 des angeführten Gesetzes — 
den Verwaltungsbehörden in Art. 43 dess. Gesetzes zugewiesen, weshalb dieselbe ihre allen- 
fallsigen Ersatzansprüche nur vor der zuständigen Verwaltungsbehörde geltend machen kann. 
Vall Riedel's Komm. zum Gesetz über öffentl. Armen= und Krankenpflege S. 40 Nr. 3, 
S. 180 Nr. 2, S. 189 Nr. 4. 
Oberstrichterliches Erkenntniß vom 7. December 1869, Reg.-Bl. 1870, S. 141—148, 
„ » vonthMai187".,ch.-Bl1872,S.1451—1459und 
» « vom 11. Nov. 1872, Samml. v. Entsch. Bd III. S. 67. 
Es können somit die Verwaltungsbehörden nicht, wie im Urtheile des k. Landgerichts 
Oberdorf vom 25. April. 176 geschehen. auf die Beschlußfassung über die Hilfsbedürftigkeit 
des X. Wachter bsschränkt werden, sondern steht die Verbescheidung des Klagsanspruches 
in allen Beziehungen den Verwaltungsbehörden zu. 
Es war somit wie geschehen zu erkennen.
	        
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