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Art. 2 und 10 des Gesetzes über össentl. Armen und Krankenpflege vom 29. April 1869.
Da die össentliche Armenpflege im öffentlichen Interesse aus staatspolizeilichen Rück-
sichten angeordnet und durch Verwaltungsgesetze geregelt ist, so ist der Anspruch auf öffent-
liche Unterstützung auf Grund des Heimatrechtes öffentlich rechtlicher und nicht privatrecht-
licher Natur und wird nach Art. 42 des angezogenen Gesetzes von den Verwaltungöbehörden
überwacht und verbeschieden.
Der Umstand, daß hier nicht der zu Unterstützende, Laver Wachter, sondern Franziska
Wachter für die demselben bereits geleistete Verpflegung mit der Klage aus einer nego-
tiorum gestio. Geschäftsführung, gegen die Armenpflege in Altdorf klagend auftritt, vermag
die ösientsiche Natur des Verpflichtungsgrundes der Armenpflege nicht zu ändern und keine
civilrechtliche Verbindlichkeit der Armenpflege zu begründen.
Da Wohlthätigkeit und civilrechtliche Verpflichtung einander ausschließen, X. Wachter
inhaltlich der Klage nur auf jene aus dem öffentlichen Grunde des Heimatsrechtes Anspruch
machen kann,, somit nicht Gläubiger der Armenpflege ist, ihm keine civilrechtlich begründete
Forderung gegen diese zur Seite steht, so konnte die Franzioka Wachter mit der Ver-
oflegung des Taver Wachter auch kein die Armenpflege civilrechtlich verbindendes civil-
prozessual verfolgbares Geschäft für die Armenpflege besorgen und kann deshalb auch nicht
auf Grund zeiner Geschäftsführung gegen diese vor den Civilgerichten klagen; vielmehr ist die
Entscheidung von Streitigkeiten über die Unterstütungspflicht der Gemeinden und über Ersatz-
ansprüche von Privatpersonen für geleistete Hilfe — Artikel 17 des angeführten Gesetzes —
den Verwaltungsbehörden in Art. 43 dess. Gesetzes zugewiesen, weshalb dieselbe ihre allen-
fallsigen Ersatzansprüche nur vor der zuständigen Verwaltungsbehörde geltend machen kann.
Vall Riedel's Komm. zum Gesetz über öffentl. Armen= und Krankenpflege S. 40 Nr. 3,
S. 180 Nr. 2, S. 189 Nr. 4.
Oberstrichterliches Erkenntniß vom 7. December 1869, Reg.-Bl. 1870, S. 141—148,
„ » vonthMai187".,ch.-Bl1872,S.1451—1459und
» « vom 11. Nov. 1872, Samml. v. Entsch. Bd III. S. 67.
Es können somit die Verwaltungsbehörden nicht, wie im Urtheile des k. Landgerichts
Oberdorf vom 25. April. 176 geschehen. auf die Beschlußfassung über die Hilfsbedürftigkeit
des X. Wachter bsschränkt werden, sondern steht die Verbescheidung des Klagsanspruches
in allen Beziehungen den Verwaltungsbehörden zu.
Es war somit wie geschehen zu erkennen.