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Der Grenzverkehr mit Hornvieh-Gespannen wird dadurch nicht berührt.
Die Durchfuhr des unter Abs. 1 bezeichneten Rindviehes ist gleich der Einfuhr verboten.
II. Die Einfuhr von anderen Wiederkäuern, namentlich von Schafen und Ziegen, dann
der von Wiederkäuern stammenden thierischen Theile oder Producte aus Oesterreich = Ungarn
bemißt sich nach den Vorschriften der Bekanntmachung vom 14. Mai 1876, Maßregeln gegen
die Rinderpest betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 19).
Für die Durchfuhr gelten die gleichen Bestimmungen.
III. Hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh, sowie von Schafen, Ziegen
und anderen Wiederkäuern, dann der von Wiederkäuern stammenden thierischen Theile oder
Producte aus Rußland hat es bei den Vorschriften unter Ziff. I der Bekanntmachung vom
8. August 1873 (Regierungsblatt Nr. 47 Seite 1299 und 1300) sein Verbleiben.
Die zur erfolgreichen Durchführung obiger Bestimmungen etwa weiter erforderlichen.
Anordnungen, insbesondere die zur Handhabung des unter Ziffer 1 verfügten Verbotes der
Ein= und Durchfuhr von Rindvieh aus Oesterreich-Ungarn nothwendigen Maßregeln, nament-
lich in Bezug auf die Ueberwachung der Grenze sind von den betreffenden Kreisregierungen,
Kammern des Innern, zu treffen.
München, den 23. Februar 1877.
v. Pleufer.
Der Generalsecretär:
von Schleretdh, Ministerialrath.
Ordens- Verleihungen.
Seine Majestät der König haben
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm
1. Februar l. J. dem großherzoglich mecklen-
burg-schwerin'schen Ministerialdirector von
Amsberg in Schwerin das Großcomthur-
kreuz des k. Verdienstordens vom heiligen
— —
Michael, dem Director im Reichsjustizamte,
Eduard von Hanauer in Berlin, das Com-
thurkreuz des k. Verdienstordens der bayerischen
Krone und dem vortragenden Rathe im Reichs-
kanzleramte, kaiserlichen Geheimen Regierungs-
rathe C. Hagens in Berlin, das Ritterkreuz
des k. Verdienstordens der bayerischen Krone
zu verleihen.