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den Landstallmeistern jener von Regierungsräthen und dem Landgestüts-Thierarzte, sowie dem
Verwaltungsbeamten der eines Bezirksamtmannes zukommt, so finden Wir Uns bewogen,
hinsichtlich der Amtskleidung der vorerwähnten Landgestütsbeamten Nachstehendes zu be-
stimmen:
Die für die Amtskleidung der bezeichneten Beamten der inneren Verwaltung bestehenden
Vorschriften haben auf die je in demselben Range stehenden Landgestütsbeamten sowohl hin-
sichtlich der Galla= als der Interims-Uniform gleichmäßige Anwendung zu finden, jedoch mit
dem Vorbehalte der nachstehenden Ausnahmsbestimmungen:
I. In Ansehung der Galla-Uniform:
1) Der Kragen und die Aermelaufschläge des Frackes sind — mit der betreffenden
Stickerei versehen # bei sämmtlichen Landgestütsbeamten von dunkelblauem Sammt.
2) Die Landgestütsbeamten tragen Epauletten, und zwar:
a. der Oberlandstallmeister solche mit Bouillons,
b. die Landstallmeister solche mit Goldfäden (ohne Bouillons) und
. der Laudgestüts-Thierarzt, sowie der Verwaltungsbeamte zwei Contre-Epauletten
(ohne Goldfäden).
Stoff und Form der Epauletten richten sich nach jenen der je im Range gleich-
stehenden Beamten des Staatsministeriums des Innern.
3) Der Oberlandstallmeister, die Landstallmeister und der Landgestüts= Thierarzt tragen
statt der weißen und beziehungsweise blauen Beinkleider mit Bortenbesatz solche von
derselben Farbe ohne Borten, mit langen (Reit-) Stiefeln und stählernen Sporen.
II. In Ansehung der Interims-Uniform:
Abweichungen von den mit Unserer Genehmigung durch die Bekanntmachung vom
10. Mai 1876 erlassenen Vorschriften, die Amtskleidung der Beamten im Geschäftsbereiche
des Staatsministeriums des Innern betreffend (Ministerialblatt Nr. 20) finden hier nur
insoferne statt, als
1) an Stelle des liegenden ein stehender Rock-Kragen von dunkelblauem Sammt mit
Hafte zu tragen ist, und als