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bin nach Unserer Verordnung vom 11ten Maͤrz 1818. und deren Deklaration vom
1sten Juli 1820. lediglich zu beurtheilen.
. 56. Die Bauerlehen, d. b. dlesenigen Güter, bei welchen die Rechcte des
Gutsberrn aus dem gutsberrlichen und dem lehenberrlichen Verbältniß zusammen-
gesetzt sind, sollen nicht nach den im gegenwärtigen e 6. 38. u. ff. über die Auf-
bebung der lebenberrlichen Rechte ertheilten Vorschriften, sondern vielmehr als Bauer-
güter (nach dem zweiten Tieel des gegenwärcigen Gesetzes) beurtheilt werden.
Vierter Titel.
Von der Verbindlichkeit in Beztlehung auf die Grundsteuer der
mit Reallasten beschwerten Grundstücke.
——— #. 57. In folgenden Fällen hat der verpflichtere Grundbesther alleln, und
Verpfichtete ohne Vergücung von Seiten des Berechtigten, die Grundsteuer zu tragen:
allein die I. Wenn ihm in einem ausdrücklichen Vertrage oder Judikat (sey es vor
Hkundfener oder nach Einführung der fremden Gesetze) diese ausschlietende Verbindlichkeit auf-
gelegt worden ist. Jedoch ist in Ansebung der Judikake die besondere, im 7.91.
enrhaltene, Bestlmmung zu beachten.
. 58. II. Wenn vor Einführung der fremden Gesetze der Verpfllchtere die
damals auf dem Grundstück baftende Grundsteuer (sie mag unter dem Namen Kon-
triburslon, Grundschagung, oder irgend elnem andern Namen, vorgekommen seyn),
wirklich trug, ohne von Seiten des Berechtigten einen Beitrag oder Vergütung zu
erbalten. Es soll auch in der Anwendung dieser Vorschrife keinen Uncerschled machen,
ob in jener Jeit der Verpflichtere, mit Rücksiche auf die Reallast, eine Erleichrerung in
der Grundsteuer genoß, oder nicht.
59. III. In allen Fällen, worauf die besonderen Bestimmungen der
# 60. bis 66. niche Anwendung finden, oder in welchen das Daseyn dieser Bestim-
mungen niche zu erweisen seyn mochte. ·
Zzlässesesn . In folgenden Faͤllen hat der Berechtigte dem verpflichteten Grund-
Berechtigte besiher die Grundsteuer ganz oder zum Theil zu verguͤten.
de rnn Wenn dem Berechcigten in einem Vertrag oder Judikar, (sey es vor oder
—— nach Einführung der fremden Gesetze), die Verbindlichkeit aufgelegt worden ist,
Siei un ver- die Grundsteuer allein zu tragen; so ist er auch fernerbin verbunden, die Grundsteuer
9/13 gn dem Verpflichtecen vollständig zu vergücen.
dide Vergt Eein solcher Vertrag ist insbesondere auch in den Fällen anzunehmen, worin
tung. vor Einführung der fremden Gesehe, an einem damals steuerfreien Grundstück,
eine Grundverleihung, mit Zusage" oder ausdrücklicher Erwähnung der Seeuer-
freiheit statt gefunden hat. -
JnAnsehungderJudikateistdiebesondere,kms.91.enkhalkene,Bestims
mung zu beachten.
. 61. II. Wenn der Berechtigte die ganze vor Einfuͤhrung der fremden
Gesetze auf dem Grundstuͤck haftende Grundsteuer wirklich trug, so ist er auch ferner-
hin verbunden, die ganze Grundsteuer dem Verpflichteten zu verguͤten.
2) Verau- 9. 62. III. Wenn in den vorbenannten Faͤllen (. 60. und 61.) der Berech-
t%c nes tigte nach dem Vertrag oder Judikat, oder nach der wirklichen Leistung, nicht die
Tbeils. ganze Grundsteuer, sondern einen aliquoten Theil derselben (3. B. ein Dritcheil)
zu rragen hatte, so soll er auch fernerhin denselben aliquoren Tbell der gegenwär=
tigen Grundsteuer dem Verpflichtetren vergüren. 63