Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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eigenen Zahlungen und Empfänge derselben, als auch alle Ausgabsleistungen der Bausectionen 
zu begreifen, deren periodische Zahlungs= und Zurechnungsconsperte in ihren Resultaten nach 
vorgängiger technischer und finanzieller Prüfung bei der Generaldirection der k. Verkehrs- 
anstalten durch letztere der Centralcasse für die Bauabtheilung jedesmal förmlich eingewiesen 
werden und mit diesen Einweisungsordonnanzen und allen Quittungen, Beilagen 2c. Belege 
der Rechnungen der genannten Centralcasse bilden. 
In gleicher Weise sind die eigenen Einnahmen und Ausgaben der Centralcasse der kl. 
Verkehrsanstalten für die Bauabtheilung nach den verschiedenen Rechnungscapiteln und Titeln 
in besonderen Nebenrechnungen und Verzeichnissen zu consigniren, deren Resultate nach vor- 
gängiger und finanzieller Revision bei der k. Generaldirection ebenfalls durch letztere der 
Centralcasse ei zuweisen sind. 
Sowohl diese Nebenrechnungen als die Rechnungen der Bausectionen unterliegen der 
technischen Superrevision durch die k. oberste Baubehörde, nach deren Vornahme bei der Ge- 
neraldirection der k. Verkehrsanstalten die finanzielle und rechnerische Revision der Haupt- 
rechnungen der Centralcasse der k. Verkehrsanstalten für die Bauabtheilung, sowie die Super= 
revision durch die Abrechnungscommissäre und die definitive Bescheidung und Erledigung des 
Eisenbahnbau-Rechnungswesens nach Maßgabe der Verordnung vom 11. Januar 1826, das 
Finanzrechnungswesen des Reichs betreffend, zu geschehen hat. 
München, den 20. März 1877. 
  
Ludwig. 
v. Pretzschner. v. Berr. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath Dr. v. Prestele.
	        
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