Grsetund Veredungschiat
für das
Königreich Bayern.
11.
München, den 31. März 1877.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 28. März 1877, Maßregeln gegen die Rinderpest beir. — Bekanntmachung vom
24. März 1877, den Vollzug des Reichsgesetzes vom 10. Jonnar 1876 über den Schutz von Photographien, hier
den photegraphischen Sachverständigen-Verein betr.
Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Rinderpest betr.
Staatsministerium des Innern.
Nach anher gelangter Anzeige ist beabsichtigt, Rindvieh aus Oesterreich-Ungarn durch
die Schweiz nach Bayern zu befördern und auf diese Weise das Verbot der Einfuhr von
Rindvieh aus Oesterreich-Ungarn zu umgehen. Demgemäß wird im Nachgange zur Bekannt-
machung vom 23. Februar l. Is. (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 7) im Hinblicke auf
§. 328 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich und auf Art. 2 Ziffer 1 des Polizei-
strafgesetzbuches für Bayern vom 26. December 1871 bezüglich des Transportes von Rindvieh
aus der Schweiz nach Bayern hiemit verfügt, was folgt:
Die Einfuhr von Rindvieh aus der Schweiz nach Bayern darf bis auf Weiteres nur
über Lindau stattfinden; an diesem Orte ist durch ortspolizeiliches Zeugniß nachzuweisen,
daß die betreffenden Thiere während der letzten 30 Tage und insoferne es sich um die Ein-
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