Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

Grsetund Veredungschiat 
für das 
Königreich Bayern. 
11. 
München, den 31. März 1877. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 28. März 1877, Maßregeln gegen die Rinderpest beir. — Bekanntmachung vom 
24. März 1877, den Vollzug des Reichsgesetzes vom 10. Jonnar 1876 über den Schutz von Photographien, hier 
den photegraphischen Sachverständigen-Verein betr. 
Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Rinderpest betr. 
Staatsministerium des Innern. 
Nach anher gelangter Anzeige ist beabsichtigt, Rindvieh aus Oesterreich-Ungarn durch 
die Schweiz nach Bayern zu befördern und auf diese Weise das Verbot der Einfuhr von 
Rindvieh aus Oesterreich-Ungarn zu umgehen. Demgemäß wird im Nachgange zur Bekannt- 
machung vom 23. Februar l. Is. (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 7) im Hinblicke auf 
§. 328 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich und auf Art. 2 Ziffer 1 des Polizei- 
strafgesetzbuches für Bayern vom 26. December 1871 bezüglich des Transportes von Rindvieh 
aus der Schweiz nach Bayern hiemit verfügt, was folgt: 
Die Einfuhr von Rindvieh aus der Schweiz nach Bayern darf bis auf Weiteres nur 
über Lindau stattfinden; an diesem Orte ist durch ortspolizeiliches Zeugniß nachzuweisen, 
daß die betreffenden Thiere während der letzten 30 Tage und insoferne es sich um die Ein- 
« 17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.