Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

K 11. 89 
Bekanntmachung, die Postordnung zum Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs 
vom 28. October 1871 betreffend. 
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
Nachfolgend wird eine, auf Grund des §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reichs vom 28. October 1871 erlassene Verfügung des Reichskanzlers vom 4. I. Mis., 
Abänderungen der in Nummer 3 des. Gesetz= und Verordnungsblattes vom 23 Jannar 1875 
veröffentlichten Postordnung betreffend, bekannt gegeben. 
München, den 17. Februar 1878. 
Dr. v. Lut. 
Der Generalsecretär, 
Dr. von Prestele. 
Abdruck. 
Abänderungen der Postordnung vom 18. December 1874. 
Auf Grund der Vorschrift im §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen 
Reichs vom 28. October 1871 wird die Postordnung vom 18. December 1874 in folgenden 
Punkten abgeändert: 
1. Im §. 20a, „Postaufträge zur Einholung von Wechselarcepten“ betreffend, erhält 
der Absatz x folgende Fassung: 
IX Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nebst dem Wechsel nach 
ein maliger vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb Deutschlands belegenen 
Orte weitergesandt werde. Dieses Verlangen ist unter genauer Bezeichnung eines anderen 
Empfängers durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Poslauftrags= 
Formulars auszudrücken. Eine solche Weitersendung findet kostenfrei statt. Dieselbe geschieht 
un verzüglich, und zwar mittels Einschreibbriefes an den neuen Empfänger.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.