K 11. 89
Bekanntmachung, die Postordnung zum Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs
vom 28. October 1871 betreffend.
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern.
Nachfolgend wird eine, auf Grund des §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des
Deutschen Reichs vom 28. October 1871 erlassene Verfügung des Reichskanzlers vom 4. I. Mis.,
Abänderungen der in Nummer 3 des. Gesetz= und Verordnungsblattes vom 23 Jannar 1875
veröffentlichten Postordnung betreffend, bekannt gegeben.
München, den 17. Februar 1878.
Dr. v. Lut.
Der Generalsecretär,
Dr. von Prestele.
Abdruck.
Abänderungen der Postordnung vom 18. December 1874.
Auf Grund der Vorschrift im §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen
Reichs vom 28. October 1871 wird die Postordnung vom 18. December 1874 in folgenden
Punkten abgeändert:
1. Im §. 20a, „Postaufträge zur Einholung von Wechselarcepten“ betreffend, erhält
der Absatz x folgende Fassung:
IX Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nebst dem Wechsel nach
ein maliger vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb Deutschlands belegenen
Orte weitergesandt werde. Dieses Verlangen ist unter genauer Bezeichnung eines anderen
Empfängers durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Poslauftrags=
Formulars auszudrücken. Eine solche Weitersendung findet kostenfrei statt. Dieselbe geschieht
un verzüglich, und zwar mittels Einschreibbriefes an den neuen Empfänger.